Late criminal appeal; no entry into the appeal

6B_674/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionAug 23, 2010Inadmissible

Summary

X. challenged a decision of the Solothurn cantonal court in a criminal matter and requested relief against the consequences of default. The Federal Supreme Court held that the appeal was filed after the 30-day deadline: service occurred on 11 June 2010, the time limit expired on 12 July 2010, and the submission to the post office on 21 July 2010 was therefore late. The court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. It exceptionally waived court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 BGG; verspätete Beschwerde im vereinfachten Verfahren: Die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung des angefochtenen Entscheids und beträgt 30 Tage; sie ist nach den gesetzlichen Regeln strikt einzuhalten. Wird die Beschwerde erst nach Fristablauf der Post übergeben, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ein ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten bleibt vorbehalten.

Full text

{T 0/2}
6B_674/2010

Urteil vom 23. August 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufhebung der Säumnisfolgen,

Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Juni 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief deshalb am 12. Juli 2010 (Montag) ab. Die am 21. Juli 2010 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Keywords

deadlinelate appealnon-entrycriminal procedurecourt costs