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6B_666/2008 ΓÇó Non-entry for lack of standing in criminal complaint
6B_666/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 21, 2008Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter the complainant's criminal complaint against a cantonal non-entry decision concerning false accusation, extortion, and defamation. It held that he lacked standing because he was neither a private prosecutor nor a victim; as a merely injured party, he could not appeal. His complaints about procedural defects also failed because they did not meet the strict reasoning requirements of the BGG. The court ordered him to pay CHF 800 in costs and arranged service of the dispositive by publication because he had no valid Swiss service address.
Art. 78 ff., Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 and 5, Art. 106 Abs. 2, Art. 108, Art. 39 Abs. 3 BGG; standing to appeal in criminal matters and summary non-entry procedure. A complainant who is neither private prosecutor nor victim lacks standing to challenge a cantonal non-entry decision; the status of merely injured party is insufficient. A victim requires direct impairment of physical, sexual or psychological integrity within the meaning of the OHG. Allegations of procedural violations must be substantiated in a manner meeting the strict requirements of Art. 106 Abs. 2 BGG; a general invocation of the right to a fair trial does not suffice. Where admissibility is lacking, the Federal Supreme Court may refuse entry by summary order under Art. 108 BGG. If a party domiciled abroad withdraws or loses its Swiss service address and fails to designate a new one, service of the dispositive may be effected by publication pursuant to Art. 39 Abs. 3 BGG.
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6B_666/2008/sst
Urteil vom 21. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintretensentscheid (falsche Anschuldigung, Erpressung, Verleumdung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 4. Juli 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung, Erpressung und Verleumdung mangels Vorliegens eines strafbaren Verhaltens nicht eingetreten wurde. Es geht um eine Strafsache, weshalb die "verfassungsmässige Beschwerde" als eine solche gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen ist. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Er ist auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er durch die angezeigten Straftaten nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Soweit er Verfahrensfehler geltend macht, genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Hinweis darauf, dass er Anspruch auf ein faires Verfahren habe, reicht nicht aus. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wohnt in Thailand. In seiner Beschwerde hat er ein Anwaltsbüro in Bern als Zustelldomizil in der Schweiz im Sinne von Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BGG verzeigt. Nachdem dieses Büro noch den Kostenvorschuss überwiesen hatte, teilte es dem Bundesgericht mit Kopie an den Beschwerdeführer mit, dass es fortan nicht mehr Rechtsdomizil für den Beschwerdeführer verzeigen werde (act. 9). Dieser hat es unterlassen, dem Bundesgericht ein neues Zustelldomizil anzuzeigen. Folglich ist nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorzugehen. Es rechtfertigt sich, das Dispositiv des vorliegenden Urteils auf dem Ediktalweg mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar des begründeten Entscheids wird einstweilen im Dossier deponiert.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beschwerdeführer im Dispositiv auf dem Ediktalweg, und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn