Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied

6B_660/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionSep 12, 2008Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission did not meet the federal reasoning requirements because it failed to address the decisive timeliness issue decided by the cantonal court. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. The appellant’s reference to continuing indigence was treated as a request for free legal aid, but this was rejected because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; admissibility of a federal complaint and consequences of insufficient reasoning. A submission must deal, at least in substance, with the decisive reasoning of the challenged decision; otherwise it does not satisfy the duty to state reasons and is inadmissible by summary procedure. The Federal Supreme Court will not examine ancillary assertions, including alleged indigence, if the complaint is not properly reasoned. Free legal aid under Art. 64 BGG requires non-homelessness of the claim; it must be refused where the appeal appears hopeless. Court costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG; a reduction of the fee presupposes substantiated inability to pay.

Full text

{T 0/2}
6B_660/2008/sst

Urteil vom 12. September 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen
Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. Juli 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2008 war der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nicht eingetreten, weil das Gesuch innert Frist lediglich mit einer formungültigen Fax-Eingabe eingereicht worden war. Im angefochtenen Entscheid vom 17. Juli 2008 wurde auf eine gegen die Verfügung vom 12. Juni 2008 gerichtete Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerde erneut fristgerecht nur per Fax eingereicht und die original unterzeichnete Fassung demgegenüber verspätet der schweizerischen Post übergeben worden war. Mit der Frage der Fristwahrung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Diese genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der auf eine Eventualerwägung der ersten Instanz bezogenen Behauptung des Beschwerdeführers, seine Mittellosigkeit sei nach wie vor gegeben, nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass seine Mittellosigkeit immer noch gegeben sei, ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht seine Mittellosigkeit nicht belegt, kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgwiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Keywords

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