Conditional sentence revocation and aggregate sentencing under Art. 46 StGB

6B_632/2009Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 26, 2009Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed a criminal appeal by a defendant convicted of a drug offence and sentenced to 30 months' imprisonment. The appellant argued that, after revocation of a previous conditional part-sentence, the courts had to form an aggregate sentence under Art. 46 StGB. The Court reaffirmed its earlier case law that the second sentence of Art. 46(1) StGB is discretionary and applies only where the court changes the type of the revocable sentence because it is not of the same kind as the new sentence. The refusal to combine the penalties therefore did not violate federal law. Legal aid was denied and costs of CHF 800 were imposed.

Omnilex headnote

Art. 46 Abs. 1 StGB; Gesamtstrafenbildung bei Widerruf des bedingten Strafvollzugs nach Delinquenz während der Probezeit; die Wendung 'kann' in Satz 2 verleiht dem Gericht Ermessen. Die Bestimmung ist nach dem klaren Wortlaut fakultativ und kommt nur in Betracht, wenn die widerrufene Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig sind und die Strafart angepasst werden muss. Eine analoge Anwendung des Asperationsprinzips zur Bildung einer Gesamtstrafe für Alt- und Neudelikte ist unzulässig; sie würde den Täter, der während der Probezeit rückfällig wird, sachwidrig besserstellen und den straferhöhenden Unwert des Rückfalls nach rechtskräftiger Vorverurteilung verkennen (vgl. BGE 134 IV 241, E. 4.3 f.).

Full text

{T 0/2}
6B_632/2009

Urteil vom 26. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gesamtstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Mai 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 21. November 2008 sprach das Bezirksgericht Zürich X.________ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Gleichzeitig beschloss es, den mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2007 für eine Teilfreiheitsstrafe von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren gewährten bedingten Strafvollzug zu widerrufen.

Der Verurteilte focht diesen Entscheid mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich an und beantragte, er sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen.

Mit Urteil vom 26. Mai 2009 bestätigte das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2009 sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 46 Abs. 1 StGB. Er bringt vor, die Vorinstanz habe unter Hinweis auf BGE 134 IV 240 von einer Gesamtstrafenbildung abgesehen. Die Begründung des Bundesgerichts im angeführten Entscheid vermöge jedoch nicht zu überzeugen. In Übereinstimmung mit der Lehre sei vielmehr davon auszugehen, dass der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 StGB offensichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe, sei es doch schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb ausgerechnet bei Gleichartigkeit der Vorstrafe und der neuen Strafe eine Gesamtstrafenbildung nicht möglich sein sollte. Entgegen der bundesgerichtlichen Praxis gehe es überdies nicht an, die Gesamtstrafenbildung als fakultativ zu betrachten und in das Ermessen der Gerichte zu stellen, da dies mangels überprüfbarer Kriterien nur zu Willkür führen könne (Beschwerde S. 3 - 6).

1.2 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf BGE 134 IV 241 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach seiner Verurteilung zu einer teilbedingten Strafe mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2007 während der angesetzten Probezeit erneut delinquiert. Würde in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe gebildet, würde im Ergebnis eine insgesamt geringere Strafdauer resultieren als bei Widerruf des bedingten Teils der Strafe und Ausfällung einer neuen, separaten Strafe. Es bestehe jedoch kein Anlass, einen mittels Ansetzung einer Probezeit gewarnten Täter zu belohnen, wenn er sich in dieser Zeitspanne nicht wohl verhalte. Daran würde auch nichts ändern, wenn - wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen - die Tatsache des Rückfalls straferhöhend in die Gesamtstrafenbildung einflösse, würde dies doch höchstens zu einer Neutralisierung der sich aufgrund des Asperationsprinzips ergebenden Strafsenkung führen (angefochtenes Urteil S. 6 f.).

1.3 Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Satz 1). Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Satz 2).

In BGE 134 IV 241 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dieser Bestimmung auseinandergesetzt und erwogen, soweit Art. 46 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 49 StGB zum Ausdruck bringen sollte, dass das Gericht für die Gegenstand der früheren Verurteilung bildenden Straftaten einerseits und die während der Probezeit begangenen neuen Straftaten andererseits eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip bilden könne, wie wenn es alle Straftaten gleichzeitig zu beurteilen hätte, erscheine dies als wenig sachgerecht. Der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübe, unterscheide sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen habe, bevor er wegen dieser Taten (siehe Art. 49 Abs. 1 StGB) bzw. zumindest wegen eines Teils dieser Taten (vgl. Art. 49 Abs. 2 StGB betreffend die retrospektive Konkurrenz) verurteilt worden sei. Eine Gleichstellung dieser Fälle bei der Strafzumessung erscheine als sachfremd, weil damit der straferhöhend zu wertende Umstand, dass der Täter einen Teil der Taten während der Probezeit nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Strafe begangen habe, bei der Strafzumessung zu Unrecht unberücksichtigt bliebe (E. 4.3). Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sei nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung ("... kann ...") fakultativ. Es finde einzig Anwendung, wenn die bedingte Vorstrafe und die neue Strafe nicht gleichartig seien und daher das Gericht die Art der Vorstrafe ändere (E. 4.4).

1.4 An dieser in BGE 134 IV 241 eingehend begründeten und mit Urteil 6B_242/2008 vom 24. September 2008 E. 2.2.7 respektive mit Urteil 6B_600/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.3 bestätigten Rechtsprechung ist festzuhalten. Das Verfahren nach Art. 46 Abs. 1 Satz 2 ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung fakultativ, und eine Gesamtstrafenbildung erscheint nicht sachgerecht, da eine solche - wie die Vorinstanz zutreffend betont hat - im Ergebnis zu einer fragwürdigen Besserstellung des in der Probezeit delinquierenden Täters führen würde. Das Absehen von der Bildung einer Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil verletzt damit zusammenfassend kein Bundesrecht.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Da das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Stohner

Keywords

aggregate sentencingconditional sentencerevocationprobationdrug offencelegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether Art. 46(1) StGB requires or allows aggregate sentencing when revoking a conditional sentence after new offences during probation

Extracted holding

Art. 46(1) sentence 2 StGB is optional and does not require aggregate sentencing in this situation; the refusal to form a total sentence did not violate federal law.

Extracted reasoning

The Court adhered to BGE 134 IV 241: a case of reoffending during probation differs materially from retrospective concurrence, and treating them alike would ignore the aggravating weight of offending after a warned conditional sentence. The statutory wording ('can') is permissive and applies only when the prior conditional sentence is not of the same kind as the new sentence and the court changes its type.

Key legal question

Whether the appeal qualifies for free legal aid

Extracted holding

No; the appeal was hopeless from the outset.

Extracted reasoning

Because the substantive complaint had no prospect of success, the statutory condition for legal aid was not met.

Key legal question

Allocation of federal court costs

Extracted holding

Costs were charged to the appellant, reduced in light of his financial circumstances.

Extracted reasoning

The appellant lost the case; costs follow the result, with the fee set according to financial capacity.

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