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6B_616/2013 ΓÇó Non-entry due to missing appeal decision; legal aid denied
6B_616/2013Federal Supreme Court / Criminal DivisionJul 15, 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to submit the challenged cantonal decision even after being ordered to cure the defect. The delivery notice was deemed served because he had to expect the court mailing. The request for free legal aid was rejected because the complaint was hopeless and indigence was not substantiated. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 5, Art. 108 BGG; non-entry into a complaint for failure to submit the challenged decision after an opportunity to cure the defect. If a party must expect judicial service and does not collect a postal delivery, service may be deemed effected. Absent timely rectification, the court may decline to enter the matter. Legal aid under Art. 64 BGG requires not only indigence but also non-frivolous prospects of success; mere assertion of poverty is insufficient. Costs under Art. 66 Abs. 1 BGG are ordinarily charged to the unsuccessful appellant.
{T 0/2}
6B_616/2013
Urteil vom 15. Juli 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unbekannt,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Mai 2013.
Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe nicht beigelegt hatte, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 27. Juni 2013 aufgefordert, den Mangel spätestens am 8. Juli 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Nachdem er die Verfügung auf der Post nicht abholte, wurde ihm eine Kopie mit gewöhnlicher Post zugestellt. Da er mit einer gerichtlichen Sendung rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nur behauptet, nicht aber belegt (Beschwerde S. 16 Ziff. 11), kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Ein Urteil des Bundesgerichts ist entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Beschwerde S. 17 Ziff. 14).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn