Criminal appeal dismissed in traffic rules case

6B_603/2011Federal Supreme Court / Criminal DivisionNov 21, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against the Zurich cantonal judgment for a traffic-rule violation. It held that no substantiated bias was shown, that the written procedure was lawful, and that the rejection of evidence requests did not violate the right to be heard. The subsidiary constitutional complaint was inadmissible because constitutional grievances can be raised in the criminal appeal. The appellant was ordered to pay CHF 2,000 in court costs. The conviction and fine of CHF 250, with three days' substitute imprisonment, remained unchanged.

Omnilex headnote

Art. 95, 109, 113, 66 BGG; criminal appeal against a cantonal conviction for violation of traffic rules; scope of review and procedural objections. A criminal appeal permits invocation of constitutional rights, so a subsidiary constitutional complaint is excluded. Allegations of bias must be substantiated by concrete circumstances showing doubts as to judicial independence or impartiality. The decision to conduct written proceedings does not violate federal law absent a specific showing of unlawfulness. The right to evidence is not infringed where the appellate court rejects requests with plausible reasons and the complaint is merely appellatory. Costs are charged to the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
6B_603/2011

Urteil vom 21. November 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Juli 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer stellt ausdrücklich kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 9). Folglich kommt der von ihm verlangte Verzicht auf den Kostenvorschuss nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 1 BGG). Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzlich vorgeschriebenen Nachfrist bezahlt. Unter diesem Gesichtswinkel ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die vom Beschwerdeführer zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (Art. 113 BGG).

3.
Die Beschwerde hat teilweise einen ungebührlichen Inhalt. Sie könnte deshalb zur Änderung zurückgewiesen werden (Art. 42 Abs. 6 BGG). Aus prozessökonomischen Gründen kann indessen darauf verzichtet werden.

4.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 9. Mai 2008, um 07.30 Uhr, als Lenker eines Personenwagens in Zürich ein anderes Fahrzeug überholt und mit diesem beim Wiedereinbiegen aus mangelnder Rücksicht eine Kollision verursacht. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte ihn am 18. Juli 2011 im Berufungsverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 10 Abs. 2 VRV mit einer Busse von Fr. 250.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, da die Vorinstanz in seinem Fall zum einen nur einen "kurzen Prozess gegen (einen) Kritiker" durchgeführt und sich zum zweiten einzig auf ein Parteigutachten des Stadtrichteramtes abgestützt habe, sei sein Anspruch auf ein unparteiisches Gericht verletzt (Beschwerde S. 2). Der erste Vorwurf wird nur behauptet und durch nichts belegt. Die Vorinstanz stellt denn auch glaubhaft fest, es treffe nicht zu, dass das schriftliche Verfahren nur wegen der Person des Beschwerdeführers bzw. zur Vermeidung von öffentlichem Aufsehen gewählt worden sei (angefochtener Entscheid S. 8). Zum zweiten Vorwurf geht auch die Vorinstanz davon aus, dass es sich beim in Frage stehenden Vorabklärungsbericht genau besehen um ein Parteigutachten handle, da das Stadtrichteramt ihn zu einem Zeitpunkt eingeholt habe, in welchem die Verfahrensherrschaft nicht mehr bei ihm gelegen habe und es nur noch Partei gewesen sei. Die Vorinstanz stellt indessen weiter fest, die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens habe dem erklärten Willen des Beschwerdeführers entsprochen, und das Gutachten wäre mit Sicherheit auch dann beim Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich eingeholt worden und identisch ausgefallen, wenn nicht das Stadtrichteramt, sondern die erste gerichtliche Instanz die Beweiserhebung veranlasst hätte (angefochtener Entscheid S. 24). Abgesehen davon, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwieweit die Auffassung der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist der Rüge nicht zu entnehmen, dass am angefochtenen Entscheid Personen mitgewirkt hätten, deren Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit fraglich erscheinen könnte.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Vorinstanz keine mündliche Verhandlung durchführte, sondern das schriftliche Verfahren anordnete (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz äussert sich dazu ausführlich und überzeugend, worauf in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6-12). Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Zu diesem Punkt macht der Beschwerdeführer z.B. ebenfalls geltend, es sei der Vorinstanz lediglich darum gegangen, die öffentliche Kontrolle der Rechtsprechung in seiner Sache zu erschweren und ihm die Möglichkeit zu nehmen, die ihm zustehenden Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Dieser Vorwurf entbehrt nach den Feststellungen der Vorinstanz jeder Grundlage. Im Übrigen hat die erste Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer indessen teilweise ohne triftigen Grund nicht teilnahm. Insoweit beruft er sich auf sein angebliches Recht, "das Gericht auflaufen" zu lassen (Beschwerde S. 3). Gemäss der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz stellt sein widersprüchliches Verhalten indessen nichts anders dar als einen Verstoss gegen Treu und Glauben (vgl. angefochtenen Entscheid S. 11).

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge "abgeschmettert" und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 2). Auch in diesem Punkt kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 12-19). Der Beschwerdeführer vermag dagegen nur appellatorische Kritik vorzubringen, die vor Bundesgericht unzulässig ist. Die Vorinstanz weist z.B. den Antrag auf Einvernahme einer Frau als Zeugin unter anderem mit der Begründung ab, es gebe keine Hinweise dafür, dass die Frau, wie der Beschwerdeführer meint, zum Unfallzeitpunkt im anderen Fahrzeug gesessen habe (angefochtener Entscheid S. 16). Aufgrund welcher "Nachforschungen" der Beschwerdeführer das Gegenteil herausgefunden haben will, sagt er vor Bundesgericht nicht (vgl. Beschwerde S. 3). Folglich sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Vorinstanz die Frau hätte befragen müssen. Weiter stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer verfüge zwar über mathematisch-naturwissenschaftliche und technische Kenntnisse, indessen sei dieser Umstand nicht geeignet, die ausgewiesene und dem Beschwerdeführer fehlende Fachkompetenz des Verfassers des oben erwähnten Vorabklärungsberichts auf dem Gebiet der Unfallanalyse bzw. Unfallrekonstruktion in Frage zu stellen (angefochtener Entscheid S. 14). Indem der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung behauptet, er sei fachkundig (Beschwerde S. 3), legt er nicht dar, inwieweit die gegenteilige Annahme der Vorinstanz offensichtlich unrichtig wäre. Gestützt auf die Ausführungen im Vorabklärungsbericht erachtet die Vorinstanz einen Augenschein an der Stossstange und einem Pneu des Fahrzeugs des Beschwerdeführers für unnötig (angefochtener Entscheid S. 14). Inwieweit diese Schlussfolgerung unhaltbar wäre, ergibt sich aus der Beschwerde nicht (vgl. S. 4).

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Keywords

traffic rulesimpartial tribunalwritten procedureright to be heardevidence requestsappeal admissibilitycourt costs

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Key legal question

Admissibility of the criminal appeal and subsidiary constitutional complaint

Extracted holding

The criminal appeal was admissible; the subsidiary constitutional complaint was excluded. The fee advance was paid in time, so the case could be heard.

Extracted reasoning

A criminal appeal may also invoke constitutional rights. A subsidiary constitutional complaint is unavailable in that situation.

Key legal question

Alleged lack of impartiality of the appellate court

Extracted holding

No violation of the right to an impartial tribunal was shown.

Extracted reasoning

The accusation was largely unsubstantiated; the record did not indicate that any judge's independence or impartiality was in doubt.

Key legal question

Complaint against the written procedure instead of an oral hearing

Extracted holding

The choice of written proceedings was not unlawful.

Extracted reasoning

The appellant did not show any breach of federal law, and the reasons given by the lower court for proceeding in writing were persuasive.

Key legal question

Alleged violation of the right to present evidence

Extracted holding

No violation of the right to be heard was established.

Extracted reasoning

The evidence requests were rejected with plausible reasons; the remaining arguments were merely appellatory and thus insufficient before the Federal Supreme Court.

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