projects
6B_598/2012 ΓÇó Inadmissibility for insufficient appeal reasoning
6B_598/2012Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 5, 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal appellate court's non-entry decision was inadmissible because the appellant did not address the decisive issue of the late appeal declaration and thus failed to meet the reasoning requirements of Art. 42(2) BGG. The court decided the matter under Art. 108 BGG and, exceptionally, waived court costs.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sich die Eingabe mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt. Bloss allgemeine Hinweise auf frühere Eingaben oder vorinstanzliche Entscheide genügen nicht; die Rüge der Verspätung des Rechtsmittels muss spezifisch angefochten werden. Eine ausnahmsweise Kostenbefreiung ist zulässig.
{T 0/2}
6B_598/2012
Urteil vom 5. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Berufungserklärung (Strafbefehl; Verletzung der Verkehrsregeln),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 3. September 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung des Beschwerdeführers nicht eingetreten, weil die Erklärung des Rechtsmittels verspätet erfolgte (act. 2). Mit der Frage der Verspätung der Berufungserklärung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Er führt lediglich aus, es sei bedauerlich, dass über "eine glasklare Sache so viel Umtrieb investiert" werde, und verweist zur Beschwerdebegründung auf diverse Schreiben und die Urteile der Vorinstanzen vom 29. Juni 2012 bzw. vom 3. September 2012 (act. 1). Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill