Federal appeal inadmissible for missing signature and lateness

6B_582/2012Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 16, 2012Inadmissible

Summary

X. appealed to the Federal Supreme Court against two orders of the Zurich Cantonal Court, III Criminal Chamber, in a traffic-offense matter concerning judicial review and restoration of the objection deadline. The Court held that the appeal was formally defective because the electronic signature was missing and the defect was not cured within the period set under Art. 42(5) BGG. It further noted that the filing was late because the deadline had expired on 24 September 2012. The appeal was therefore not entered upon under Art. 108 BGG. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten auf die Beschwerde bei fehlender Behebung eines Formmangels und bei Verspätung. Wird eine Rechtsschrift ohne erforderliche elektronische Unterschrift eingereicht, so ist der Mangel innert angesetzter Frist zu beheben; unterbleibt dies, bleibt die Eingabe unbeachtet. Die Abholung der an die richtige Adresse gerichteten gerichtlichen Sendung obliegt der Partei; nicht abgeholte Sendungen gelten als zugestellt. Unabhängig davon ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, wenn sie nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht wird (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
6B_582/2012

Urteil vom 16. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, 8002 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung, Wiederherstellung der Einsprachefrist (Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen zwei Verfügungen des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 16. August 2012 (UH120123-O/U/mp und UH120203-O/U/mp).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 25. September 2012 erreichte das Bundesgericht via PrivaShere eine Eingabe des Beschwerdeführers, bei der allerdings die elektronische Unterschrift fehlte. Mit Verfügung vom 27. September 2012, die an seine im angefochtenen Entscheid angegebene Adresse gesandt wurde, wurde er in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens bis 4. Oktober 2012 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er dafür sorgen muss, dass ihn gerichtliche Sendungen erreichen, gilt sie als zugestellt. Der Mangel wurde nicht innert Frist behoben, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann.

Im Übrigen wurden die angefochtenen Entscheide dem Beschwerdeführer am 23. August 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte, um rechtzeitig zu sein, spätestens am Montag, den 24. September 2012, eingereicht werden müssen. Die Eingabe vom 25. September 2012 ist verspätet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Keywords

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