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6B_562/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal
6B_562/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionSep 23, 2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal against the Zurich cantonal judgment. It held that the appellant’s repeated supplemental submissions were largely querulous and, in any event, did not contain a legally sufficient challenge under the Federal Supreme Court Act. The appeal was therefore inadmissible in summary proceedings. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant, with the abusive litigation conduct taken into account when fixing the fee.
Art. 42 Abs. 2, 7, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; unzureichende Begründung und querulatorische Eingaben führen zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Rein querulatorische oder missbräuchliche Rechtsschriften sind unzulässig. Fehlt es an einer tauglichen Begründung, kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden; die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei missbräuchliches Prozessieren bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden darf (consid. 1-2).
{T 0/2}
6B_562/2008/sst
Urteil vom 23. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rassendiskriminierung und Widerruf,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 30. Mai 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer wegen Rassendiskriminierung unter Einbezug einer widerrufenen Strafe von einem Monat Gefängnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- als Gesamtstrafe verurteilt. Der Vollzug wurde im Umfang von 50 Tagessätzen aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang wurde die Strafe vollziehbar erklärt (act. 6 Ziff. 1 - 4). Der Beschwerdeführer hat seine verfrühte Beschwerde vom 8. Juni 2008 (act. 1; s. dazu act. 4) mit Eingaben vom 3. Juli 2008 (act. 5), 8. Juli 2008 (act. 7), 14. Juli 2008 (act. 9), 21. Juli 2008 (act. 10), 27. Juli 2008 (act. 11) sowie 12. August 2008 (act. 12) begründet. Diese Nachträge sind weitgehend querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (vgl. z.B. act. 5 S. 2) und damit unzulässig und enthalten im Übrigen keine taugliche Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der rechtsmissbräuchlichen Art der Prozessführung ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn