No entry on sentencing appeal for insufficient reasoning

6B_562/2007Federal Supreme Court / Criminal DivisionSep 30, 2007Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal. The appellant tried to challenge convictions that had not been disputed before the cantonal appellate court, and his sentencing complaint did not meet the required reasoning standards. The Court held that the cantonal remedies had not been exhausted for the unchallenged convictions and that the appeal contained only inadmissible appellatory criticism. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Eintreten auf die Beschwerde in Strafsachen: Wer vor Bundesgericht erstmals Schuldsprüche anficht, die vor der Vorinstanz nicht bestritten worden sind, erschöpft den kantonalen Instanzenzug materiell nicht. Soweit die Beschwerde die Strafzumessung betrifft, genügt eine bloss appellatorische Kritik den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Erw. 1).

Full text

{T 0/2}
6B_562/2007 /rom

Urteil vom 30. September 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 23. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 23. Januar 2007 wegen Gehilfenschaft zu versuchtem Raub, mehrfachen Führens eines Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs sowie mehrfacher Missachtung der Gurtentragungspflicht zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 200.--. Die dagegen erhobene Berufung, die ausschliesslich die Strafzumessung zum Gegenstand hatte, wies das Obergericht mit Urteil vom 23. August 2007 ab. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht die vor der Vorinstanz nicht bestrittenen Schuldsprüche anficht, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden, weil er diesbezüglich den kantonalen Instanzenzug materiell nicht erschöpft hat. Soweit er sich gegen die Strafzumessung richtet, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht, zumal am angefochtenen Entscheid ausschliesslich unzulässige appellatorische Kritik geübt wird. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

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