Federal appeal inadmissible; insufficient reasoning and late filing

6B_556/2011Federal Supreme Court / Criminal DivisionOct 25, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant challenged the Zurich prison authority's refusal to transfer him to Croatia or another prison and the enforcement of an additional substitute prison sentence. The cantonal court dismissed his complaint, and he then filed multiple submissions to the Federal Supreme Court. The Court held that the last submission was filed after the 30-day deadline and that the appeal did not meet the reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court's grounds, especially on the transfer request. The Court also declined to consider unrelated criminal complaints and supervisory criticisms. The appeal was not entered into, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Eintreten auf die Beschwerde nur bei fristgerechter Einreichung und hinreichender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; blosse, unsachbezogene Kritik oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Spät eingereichte Eingaben bleiben unbeachtlich. Strafanzeigen oder aufsichtsrechtliche Beanstandungen sind im Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln. Bei Nichteintreten werden die Kosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG auferlegt; die wirtschaftliche Lage kann nach Art. 65 Abs. 2 BGG berücksichtigt werden.

Full text

{T 0/2}
6B_556/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 9. August 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
X.________ wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 3. September 2009 unter anderem wegen Freiheitsberaubung zu vier Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Zudem wurde die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB angeordnet. X.________ befindet sich vor dem Verwahrungsvollzug zurzeit im ordentlichen Strafvollzug.
Die Gesuche X.________s vom 22. Dezember 2010 und 26. Februar 2011 um Überstellung in sein Herkunftsland Kroatien und Versetzung in ein anderes Gefängnis wies das Amt für Justizvollzug am 4. Februar bzw. 29. März 2011 ab. Überdies ordnete es am 11. März 2011 den zusätzlichen Vollzug einer fünftägigen Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2010 an. Die dagegen erhobenen Rekurse X.________s vom 6. April (Überstellung nach Kroatien), 14. April (Versetzung in ein anderes Gefängnis) und vom 16. April 2011 (Vollzug Ersatzfreiheitsstrafe) wies die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ab, soweit sie den Rekurs vom 14. April 2011 nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. X.________ gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches seine Beschwerde mit Urteil vom 9. August 2011 abwies, soweit es darauf eintrat.
X.________ wendet sich an das Bundesgericht.

2.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2011 zugestellt. Die Beschwerdefrist lief somit am 14. September 2011 (Mittwoch) ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht. Die letzte Eingabe vom 25. September 2011 (act. 15) erweist sich als verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide, die das BGG der Beschwerde ans Bundesgericht unterstellt. Zur Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen oder aufsichtsrechtlichen Rügen (vgl. act. 4 S. 9; act. 11 S. 1) ist es nicht zuständig.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des "Subsidiarität Immutabilitätsprinzip", welches in Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verbürgt sei. Sodann macht er "Verstösse gegen das UNO Recht" (act. 11 S. 5) geltend sowie Verletzungen der persönlichen Freiheit, der Gewissensfreiheit, der Vereinsfreiheit und der Rechtsgleichheit (vgl. act. 1 S. 2; act. 10 S. 1; act. 11 S. 1). Die seitenweisen, teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers beziehen sich über weite Strecken nicht auf das vorliegende Verfahren, sondern beschränken sich auf zum Teil ungebührliche Kritik am Justiz- und Vollzugsapparat des Kantons Zürich, an der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, dem psychiatrischen Gutachten vom 29. Mai 2008, der Beurteilung seines Gesundheitszustands und der Anordnung der Verwahrung gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Darauf ist nicht einzutreten.
Sachbezogen äussert sich der Beschwerdeführer nur zu der von ihm beantragten Überstellung nach Kroatien. Er führt in diesem Zusammenhang sinngemäss aus, eine solche käme den Zürcher Behörden im Grunde gelegen, weil sie dann keine Fehler zugeben müssten (act. 4 S. 4 und 9). Wenn ein Ausländer in das Heimatland überstellt werden wolle, so sei das sein Wille, und das Heimatland würde die Verantwortung übernehmen (act. 11 S. 2). Aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers, welche sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 und zur Ablehnung seines diesbezüglichen Gesuchs nicht befassen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6 f.), ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerdeeingaben genügen in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Keywords

inadmissibilitydeadlinereasoned appealprison transfersubstitute sentencecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal was filed within the 30-day time limit.

Extracted holding

The last submission of 25 September 2011 was late; the appeal period expired on 14 September 2011.

Extracted reasoning

The challenged judgment was served on 15 August 2011, so Art. 100(1) BGG set the deadline at 14 September 2011. Late filings cannot be considered.

Key legal question

Whether the appeal met the federal reasoning requirements regarding the refusal to transfer the applicant to Croatia.

Extracted holding

No. The submissions did not address the cantonal court's reasoning and did not show a breach of federal law.

Extracted reasoning

The appeal mostly consisted of unrelated or inadmissible criticism. As to the transfer request, the appellant failed to engage with the decision's treatment of the extradition/transfer convention and failed to satisfy Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court could entertain criminal complaints and supervisory grievances raised by the appellant.

Extracted holding

No. The Court is not competent to receive or decide criminal complaints or supervisory objections in this procedural setting.

Extracted reasoning

Such submissions fall outside the scope of a federal appeal under the BGG.

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