Criminal complaint inadmissible for lack of standing

6B_535/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionJul 16, 2010Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court held that the complainant lacked standing to challenge the refusal to open a criminal investigation for breach of trust and abuse of authority. The cantonal public prosecutor had participated in the proceedings, so she was not a private prosecutor; nor was she a victim under the Victim Assistance Act because the alleged offences did not directly affect her bodily, psychological, or sexual integrity. Allegations concerning the language of the proceedings and alleged bias were insufficient. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 800 were charged to her.

Regest

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 and 5 BGG; standing in criminal matters; a complainant who is neither private prosecutor nor victim lacks entitlement to appeal against a refusal to open proceedings. A mere injured party without victim status is, as a rule, not legitimised to challenge a non-prosecution or non-entry decision. Allegations unrelated to a direct impairment of integrity do not establish standing; the appellant must demonstrate a legally protected interest affected by the contested decision (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
6B_535/2010

Urteil vom 16. Juli 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (ungetreue Geschäftsbesorgung usw.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 19. April 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand genommen und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Die Staatsanwaltschaft war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Sie wurde durch die angezeigten Straftaten in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt, weshalb sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert (BGE 136 IV 29). Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit der darin erwähnte Umstand, dass die Verfahren auf Deutsch geführt wurden, die Beschwerdeführerin sich indessen auf Französisch ausgedrückt hat (vgl. Beschwerde S. 6/7 und S. 8a), auf den Ausgang der Sache einen Einfluss gehabt haben könnte. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwieweit die Behörden des Kantons Freiburg parteiisch gewesen wären (Beschwerde S. 10). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Keywords

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