Criminal sentence and substitute claim mostly upheld

6B_504/2007Federal Supreme Court / Criminal DivisionJan 24, 2008Dismissed

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Omnilex summary

The defendant appealed a cantonal judgment that sentenced him for serious narcotics, weapons and forgery offences to 3 years and 9 months' imprisonment, a CHF 200 fine and a substitute claim of CHF 84,200. Before the Federal Supreme Court he attacked the factual basis and sentence and sought part of the seized money, but his factual and substitute-claim objections were deemed inadmissible because he had limited his cantonal appeal to sentencing and failed to show arbitrary application of cantonal procedure. The sentencing complaint was rejected, the request for free legal aid was denied, and court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; limitation of the cantonal appeal and requirements for challenging non-entry on factual complaints. When a party confines the cantonal appeal to sentencing, later complaints directed against the findings of fact or ancillary financial consequences are admissible before the Federal Supreme Court only if the appellant specifically demonstrates arbitrary application of cantonal procedural law in refusing to examine them. General or merely appellatory criticism does not satisfy the enhanced duty to reason constitutional complaints. Unsuccessful appeals are devoid of prospects of success within the meaning of Art. 64 Abs. 1 BGG, warranting refusal of legal aid and allocation of costs to the appellant.

Full text

{T 0/2}
6B_504/2007 /hum

Urteil vom 24. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. René Bussien,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung; Ersatzforderung (BetmG-Widerhandlung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 2. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau verurteilte X.________ am 26. September 2006 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betäubungsmittelkonsums, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Ausweisfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Zudem verpflichtete es den Verurteilten zu einer Ersatzforderung von Fr. 84'200.--.

Auf Berufung von X.________ setzte das Kantonsgericht St. Gallen am 2. Juli 2007 die Freiheitsstrafe auf 3 3/4 Jahre fest, büsste ihn mit Fr. 200.-- und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Jahren zu bestrafen, und ein Drittel der beschlagnahmten Geldsumme sei ihm herauszugeben.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Menge gehandelter Betäubungsmittel, für welche er bestraft worden sei, sei nicht nachgewiesen. Die kantonalen Urteile beruhten auf Belastungsaussagen, die "nicht justizförmig auf korrekte Weise" zustande gekommen und deshalb nicht verwertbar seien. Das angefochtene Urteil verstosse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 IPBPR) und gegen die Unschuldsvermutung (Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 2).

Auf die gleichen Rügen war die Vorinstanz nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer seine Berufung auf die Strafzumessung beschränkt hatte. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz auf Art. 239 Abs. 2 StP/SG sowie auf einschlägige Rechtsprechung (GVP 1987 Nr. 61 und 62) und Literatur (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Auflage, N 1668). Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung kann sich die Berufungserklärung auf den Schuldspruch, die Sanktion, den Kostenspruch oder die Zivilklage beschränken.

Die eingangs erwähnten Beanstandungen kann das Bundesgericht nur überprüfen, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass die Vorinstanz in willkürlicher Missachtung kantonalen Prozessrechts zu Unrecht auf seine Rügen nicht eingetreten ist.

1.1 Gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG muss ein Beschwerdeführer, wenn er verfassungsmässige Rechte als verletzt rügt, die gleichen Begründungsanforderungen erfüllen, wie sie für die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG galten (BGE 133 IV 286, E. 1.4; 133 III 638 E. 2).

Danach muss eine Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 125 I 71 E. 1c; 122 I 70 E. 1c; 117 Ia 10 E. 4b; 107 Ia 186 E. b, je mit Hinweisen).

1.2 Der Beschwerdeführer erwähnt nicht einmal die fragliche gesetzliche Bestimmung. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern die Vorinstanz seine Berufungserklärung (Berufungsakten, act. B/1) im Lichte von Art. 239 Abs. 2 StP/SG willkürlich ausgelegt haben soll. Damit genügen seine Ausführungen der geforderten Begründungspflicht nicht, weshalb auf sämtliche Rügen, die auf eine Änderung des Sachverhalts inklusive der Ersatzforderung abzielen, nicht einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung.

Soweit er dabei den verbindlichen Sachverhalt in Frage stellt, ist auf seine Rügen nicht einzutreten. Dies betrifft das Motiv des Drogenhandels, seine Einstufung in der "Drogenhierarchie" und die Menge der gehandelten Drogen.

Die Vorinstanz hat eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers zu Recht nicht strafmindernd berücksichtigt. Denn die Tatsache, während des Strafvollzugs von seiner Freundin getrennt zu sein, trifft alle Straftäter gleichermassen, die eine Beziehung leben und eine Freiheitsstrafe verbüssen müssen.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die Strafzumessung ausreichend begründet. Diese ist nachvollziehbar und liegt auch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner

Keywords

sentencinginadmissibilityfair trialpresumption of innocencelegal aidcostsdrug offencessubstitute claim

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether challenges to the facts and substitute claim were admissible despite a limited cantonal appeal

Extracted holding

The federal court would only review these complaints if the appellant showed that the cantonal court arbitrarily applied cantonal procedural law when refusing to examine them; this was not demonstrated.

Extracted reasoning

The appellant failed to identify the relevant cantonal rule or explain why the appeal statement was arbitrarily interpreted under Art. 239(2) StP/SG. The submissions therefore did not satisfy the constitutional reasoning requirements.

Key legal question

Whether the sentence of 3 years and 9 months was unlawful

Extracted holding

The sentencing complaint was rejected insofar as it was admissible.

Extracted reasoning

To the extent the appellant disputed the binding facts, the court did not enter into the complaint. The claimed special sensitivity due to separation from his girlfriend was not a mitigating factor because it affects all imprisoned offenders similarly. The reasoning of the lower court was sufficient and the sentence fell within its discretion.

Key legal question

Whether free legal aid should be granted

Extracted holding

The request was denied because the appeal had no prospects of success.

Extracted reasoning

Under Art. 64(1) BGG, legal aid is unavailable where the requested relief is manifestly hopeless.

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