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6B_465/2011 ΓÇó Federal appeal declared inadmissible as untimely and unreasoned
6B_465/2011Federal Supreme Court / Criminal DivisionJul 13, 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s criminal complaint. The filing was inadmissible because the appellant did not submit the challenged cantonal judgment, instead attaching only a fine-and-cost statement that was not a proper object of appeal. In addition, the complaint did not meet the federal reasoning requirements and was filed after expiry of the 30-day deadline. The Court exceptionally waived the levy of court costs.
Art. 42 Abs. 2 und 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde bei fehlendem tauglichem Anfechtungsobjekt, ungenügender Begründung und Verspätung. Die beschwerdeführende Partei hat den angefochtenen Entscheid innert Frist einzureichen; unterlässt sie dies trotz Aufforderung, bleibt die Rechtsschrift unbeachtet. Die Begründung muss in gedrängter Form darlegen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen; ihr Ablauf führt unabhängig von weiteren Mängeln zur Unzulässigkeit. In Ausnahmefällen kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden (vgl. Art. 66 BGG).
{T 0/2}
6B_465/2011
Urteil vom 13. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unbekannt,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit einer Eingabe vom 27. Juni 2011 ans Bundesgericht. In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde sie mit Verfügung vom 1. Juli 2011 (act. 3) aufgefordert, den angefochtenen Entscheid bis 11. Juli 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. In der Folge reichte diese eine Bussen- und Kostenaufstellung des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 6. Juli 2011 ein, nicht aber den angefochtenen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011, auf welchen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe bezieht. Die eingereichte Bussen- und Kostenaufstellung des Statthalteramts Hinwil bildet kein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG.
Abgesehen davon genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. In Ihrer Eingabe führt die Beschwerdeführerin nur aus, sie wolle Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011 anmelden. Daraus ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Das Bundesgericht machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass ihre Eingabe den Anforderungen an die Begründung nicht genügen dürfte, und wies sie auf die Möglichkeit eines kostenlosen Beschwerderückzugs hin (act. 3). Davon machte diese keinen Gebrauch.
Im Übrigen ergibt sich aus der vom Bundesgericht eingeholten postalischen Empfangsbestätigung, dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2011 der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2011 zugestellt wurde. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief somit am 15. Juni 2011 ab. Die Beschwerde wurde der Post erst am 28. Juni 2011 übergeben. Sie ist verspätet.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill