Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_434/2009Federal Supreme Court / Criminal DivisionJun 16, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge against a Zurich judgment fining him for a red-light traffic offense. It held that the submission failed to satisfy the BGG reasoning requirements because it merely repeated the arguments made before the cantonal court and did not engage with the lower court's reasoning. The request for legal aid was rejected as hopeless. Considering the appellant's social-assistance situation, the court set reduced court costs at CHF 800.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf die Beschwerde bei ungenügender Begründung. Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenüglich begründete Rügen; bei Grundrechts- und kantonalrechtlichen Beanstandungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht. Wer sich bloss mit den vorinstanzlich vorgetragenen Argumenten begnügt, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen, erfüllt die Begründungsanforderungen nicht. In solchen Fällen ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fällt wegen Aussichtslosigkeit dahin; den wirtschaftlichen Verhältnissen kann bei der Kostenauflage durch Herabsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen werden (Art. 64, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
6B_434/2009

Urteil vom 16. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. März 2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2009, mit dem der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV mit Fr. 250.-- gebüsst wurde (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Es wird ihm zur Last gelegt, mit seinem Personenwagen am 23. Juli 2007 um 16.26 Uhr an der Kreuzung Wasserwerkstrasse/Neumühlenquai in Zürich 6 ein Rotlicht missachtet zu haben.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte bzw. gegen kantonales Recht verstossen soll.
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht einzig, was er schon vor der Vorinstanz vorbrachte (vgl. kantonale Akten, Urkunde 35, Berufungsbegründung), ohne sich indessen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid bzw. mit der Begründung der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 StGB). Der finanziellen Lage des von der Sozialhilfe lebenden Beschwerdeführers kann mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Keywords

inadmissibilityreasoning requirementlegal aidcourt coststraffic violation

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Key legal question

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 and Art. 106 BGG

Extracted holding

The appeal did not meet the federal reasoning requirements because it merely repeated arguments already raised below without addressing the cantonal court's reasoning.

Extracted reasoning

The Federal Supreme Court only reviews the claims properly raised and reasoned; constitutional and cantonal-law complaints must be specifically invoked and substantiated. This was not done.

Key legal question

Whether legal aid should be granted

Extracted holding

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extracted reasoning

Since the appeal was inadmissible for lack of reasoning, the request was manifestly futile.

Key legal question

How to allocate court costs

Extracted holding

Reduced court costs of CHF 800 were imposed on the appellant in light of his financial situation.

Extracted reasoning

The court took into account that the appellant lived on social assistance and therefore set reduced costs.

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