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6B_409/2014 ΓÇó No entry due to unpaid cost advance
6B_409/2014Federal Supreme Court / Criminal DivisionJun 16, 2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to pay the ordered cost advance of CHF 800 even after a grace period. The court held that the warning given under Art. 62 BGG was ineffective because payment was still outstanding, so non-entry under Art. 108 BGG followed. The appellant was also ordered to pay the federal court costs.
Art. 62, 66 Abs. 1 und 108 BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses nach angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel, wenn der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Androhung nicht fristgerecht bezahlt. Die vom Gericht angesetzte Nachfrist ist Voraussetzung der Säumnisfolge; ein blosser Schriftsatz mit Vorwürfen gegen Behörden vermag die Leistungspflicht nicht zu beseitigen. Die Gerichtskosten tragen in der Regel die unterliegende Partei (consid. 1 f.).
{T 0/2}
6B_409/2014
Urteil vom 16. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch), Nichteinhalten der Beschwerdefrist,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. März 2014.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. Mai 2014 gestützt auf Art. 62 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 19. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2014 erhob er Vorwürfe gegen die Behörden und machte geltend, er sei vom Opfer zum Täter gemacht worden. Es werde mit allen Mitteln versucht, ihm etwas anzuhängen. Den Kostenvorschuss bezahlte er nicht.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschuss bis zum 2. Juni 2014 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 19. Mai 2014 daran nichts zu ändern vermöge, dass er einen Kostenvorschuss zu leisten habe.
Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn