Illuminated STOP sign on motorcycle was prohibited

6B_38/2009Federal Supreme Court / Criminal DivisionMay 5, 2009Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a Zurich judgment convicting the appellant of a traffic-rule violation for riding a motorcycle with a rear STOP inscription made of 58 LEDs that lit up when braking. It held that the sign was an inscription within the meaning of Art. 69 VTS and that illuminated inscriptions are prohibited, regardless of the appellant’s argument that the lights were not individually controllable or that the sign served a warning function. The court also rejected the complaint based on Art. 13 ECHR and refused legal aid, then imposed CHF 800 in costs.

Omnilex headnote

Art. 69 Abs. 1 VTS; illuminated inscriptions on vehicles are prohibited, and this special rule prevails over the general provisions on vehicle lighting. A sign remains an inscription if it is readable as text even when unlit; whether the light sources are individually addressable is irrelevant. The decisive criterion is that the inscription becomes self-luminous or illuminated, thereby triggering the statutory ban (consid. 2.4). A warning or safety purpose does not remove the illegality, since the ordinance leaves no room for a balancing in the individual case. Where the appellate court examines all submissions and addresses the relevant legal questions, no violation of the right to an effective remedy arises (consid. 3).

Full text

{T 0/2}
6B_38/2009

Urteil vom 5. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiberin Koch.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Übertretung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 9. Dezember 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 9. Dezember 2008 der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 und Art. 57 Abs. 1 SVG sowie Art. 69 Abs. 1 VTS schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.--.

B.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen und für die erlittene Unbill sowie die Sachbeschädigung seines Fahrzeugs durch den verzeigenden Polizeibeamten zu entschädigen. Eventualiter seien im Falle eines Schuldspruchs die Kosten aller Gerichtsinstanzen zu reduzieren.

Erwägungen:

1.
Die Polizei kontrollierte den Beschwerdeführer am 29. September 2007 als Lenker seines Motorrades Yamaha "ZH YYYYY" an der Leimbachstrasse 56 in Zürich. Dabei stellte sie fest, dass das Motorrad des Beschwerdeführers nebst der normalen Bremsleuchte über eine zusätzliche am Heck montierte Leuchte verfügte, welche bei Betätigung der Bremse in Form des Schriftzuges "STOP" aufleuchtet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Verurteilung verstosse gegen Bundesrecht. Es bestehe keine genügende Rechtsgrundlage für seine Verurteilung. Bei der Leuchte mit dem Schriftzug "STOP" handle es sich um eine einzige Leuchte nach Art. 73 Abs. 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) und nicht um eine Matrix-Leuchte, da die Leuchtpunkte nicht einzeln ansteuerbar seien. Art. 69 Abs. 1 VTS sei nicht anzuwenden, da seine Schrift andere Verkehrsteilnehmer nicht ablenke. Das Bremslicht leuchte beim Stoppen ohnehin und es liege in der Natur von Bremslichtern, dass sie plötzlich aufleuchteten. Mit dem Wort "STOP" sende er dasselbe Signal aus wie das Bremslicht selbst. Er fordere das nachfolgende Fahrzeug auf, zu bremsen bzw. Bremsbereitschaft zu erstellen. Art. 111 Abs. 3 lit. c VTS [recte: Art. 110 Abs. 3 lit. c VTS] sei zudem entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht so auszulegen, dass leuchtende Anzeigen lediglich Polizeifahrzeugen vorbehalten seien. Es seien zahlreiche andere Fahrzeuge wie Trams und Autobusse mit solchen unterwegs.

2.2 Die Vorinstanz stellt zum Schriftzug "STOP" am Motorrad des Beschwerdeführers fest, das Schild sei mit Leuchtdioden bzw. Lichtern bestückt, welche in Form des Schriftzuges "STOP" angeordnet seien. Die Lichter seien nicht in einem einzigen Beleuchtungskörper vereinigt, sondern es handle sich um 58 Lichter, welche bei Betätigung der Bremsen rot aufleuchteten. Der Schriftzug "STOP" sei auch in unbeleuchtetem Zustand der Leuchtdioden lesbar.
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, die Verordnung unterscheide zwischen der Beleuchtung bzw. Lichtern und sogenannten illuminierten (d.h. selbstleuchtenden, beleuchteten, lumineszierenden oder retroreflektierenden) Aufschriften. Bei dem Schriftzug "STOP" am Motorrad des Beschwerdeführers handle es sich nicht um eine Beleuchtung im Sinne von Art. 140 VTS, sondern um einen verbotenen illuminierten Schriftzug nach Art. 69 Abs. 1 VTS. Für die rechtliche Qualifikation als verbotene selbstleuchtende Aufschrift seien sowohl die Anzahl der einzelnen Lichter als auch die Lesbarkeit in unbeleuchtetem Zustand entscheidend.

2.3 Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden (Art. 29 Satz 2 SVG). Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer nicht übermässig ablenken (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 VTS). Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 VTS). Wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, macht sich strafbar (Art 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG).

2.4 Nach den verbindlichen, vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz leuchtet bei Betätigung der Bremse der Schriftzug "STOP", bestehend aus 58 Leuchtdioden, auf, wobei die Aufschrift auch ohne Betätigung der Bremse lesbar ist.
Das Wort "STOP" ist im vorliegenden Fall als "Aufschrift" im Sinne von Art. 69 VTS zu qualifizieren, da es sowohl in unbeleuchtetem als auch in beleuchtetem Zustand als Schrift lesbar ist und einen Sinn ergibt. Unerheblich für diese Frage ist das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, die Lichtpunkte seien nicht einzeln ansteuerbar.
Für die Frage der Zulässigkeit von selbstleuchtenden oder beleuchteten Aufschriften geht Art. 69 VTS als speziellere Vorschrift den allgemeinen Regeln über die Beleuchtung der Motorräder (Art. 140 f. VTS mit Verweis auf Art. 73 bis Art. 78 VTS) vor. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Satz 1 VTS dürfen Aufschriften andere Verkehrsteilnehmer nicht übermässig ablenken. In Konkretisierung dieser Vorschrift hat der Bundesrat in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 VTS beleuchtete Aufschriften verboten. Diese Vorschrift hat der Beschwerdeführer verletzt, indem das Wort "STOP" beim Bremsen aufleuchtet. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht der Übertretung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VTS für schuldig befunden.

2.5 Aus dem Umstand, dass öffentliche Verkehrsmittel wie z.B. Autobusse und Trams über beleuchtete Aufschriften verfügen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für diese Art von Fahrzeugen gelten spezielle Vorschriften (z.B. Art. 193 Abs. 1 lit. g VTS ).

2.6 Nicht entscheidend für die Frage der Strafbarkeit ist auch der Grund, weshalb der Beschwerdeführer den beleuchteten Schriftzug an seinem Motorrad angebracht hat. Inwieweit Beleuchtungskörper an Verkehrsmitteln zum Schutz farbenblinder Menschen geboten sind, liegt im Entscheid des Gesetzgebers, welcher beleuchtete Aufschriften in Art. 69 VTS ausdrücklich verbietet.

2.7 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (z.B. die "Einleitung", Erwägungen zur "Metaebene", die Ausführungen zur Berufsbezeichnung des Beschwerdeführers, zum Strafsystem bzw. zur Selbstjustiz und zum Sinn von Strafen) erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung seines Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK geltend. Die Vorinstanz habe diesen verletzt, indem sie § 412 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich (StPO/ZH, LS 321) angewendet habe, welcher ihre Kognition einschränke.

3.2 Die Vorinstanz führt in der Urteilsbegründung zu ihrer Kognition aus, § 412 Abs. 2 StPO/ZH schränke ihre Überprüfungsbefugnis bei Übertretungen, für welche lediglich eine Busse ausgefällt werde, ein. Das angefochtene Urteil werde in solchen Fällen nur dahingehend überprüft, ob es auf einem Verfahrensfehler beruhe, ob ein Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliege oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen. Im Umfang, welcher nicht von ihrer Überprüfungsbefugnis gedeckt sei, trete es auf die Berufung nicht ein. In der Folge hat die Vorinstanz erwogen, dass es sich bei der Rüge des Beschwerdeführers, ob ein "Zusatzbremslicht" oder ein "beleuchteter Schriftzug" vorliege, um eine Rechtsfrage handle. Im Urteil ist die Vorinstanz auf sämtliche Rügen eingegangen.

3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Verletzung seines Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet, da die Vorinstanz auf alle seine Vorbringen eingetreten ist und sie umfassend geprüft hat.

4.
Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Koch

Keywords

traffic violationilluminated inscriptionmotorcycle lightingeffective remedylegal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the illuminated STOP inscription on the motorcycle violated traffic equipment rules and supported a conviction under Art. 93 SVG

Extracted holding

Yes. The STOP wording was an inscription under Art. 69 VTS; illuminated inscriptions are prohibited, and the special rule prevails over the general lighting provisions.

Extracted reasoning

The word was readable as text even when unlit and became illuminated on braking. The number of LEDs and the driver’s purpose were irrelevant. Art. 69 VTS expressly forbids self-luminous or illuminated inscriptions.

Key legal question

Whether the cantonal court violated the right to an effective remedy under Art. 13 ECHR by limiting review under § 412 Abs. 2 StPO/ZH

Extracted holding

No. The cantonal court addressed all arguments and examined them fully.

Extracted reasoning

Although it described a limited scope of review for minor offenses, it treated the STOP-sign question as a legal issue and ruled on all submissions.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to legal aid and a reduction of costs

Extracted holding

No. The appeal was manifestly without prospects of success, so legal aid was refused and costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

Because the appeal was dismissed, the request for free legal assistance failed; the court nevertheless took the appellant’s difficult finances into account when fixing costs.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.