Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

6B_366/2011Federal Supreme Court / Criminal DivisionJun 15, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant's criminal complaint against the Zurich appellate judgment. It held that the filing did not specifically and sufficiently substantiate arbitrariness in the cantonal fact-finding, but instead amounted to inadmissible appellate criticism. The court therefore rejected merits review under the limited standard of Art. 97(1) and Art. 106(2) BGG and applied the non-entry procedure under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung auf Willkür: Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ein, wenn diese offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist. Eine solche Rüge ist in der Beschwerde substantiiert und präzise zu begründen; rein appellatorische Kritik oder polemische Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
6B_366/2011

Urteil vom 15. Juni 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. April 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 4. Oktober 2009 mit seinem Personenwagen auf der A1 bei Winterthur auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h ein Patrouillenfahrzeug der Polizei sowie in der Folge zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt. Danach sei er vor dem dritten überholten Fahrzeug von der Normalspur auf die Überholspur eingebogen, um die Fahrt fortzusetzen. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn mit Urteil vom 18. April 2011 im Berufungsverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe im Zeitpunkt seines Manövers paralleler Kolonnenverkehr geherrscht. Die Vorinstanz geht demgegenüber gestützt auf eine DVD davon aus, als der Beschwerdeführer rechts überholt habe, sei er als Einzelfahrzeug auf der rechten Fahrspur gefahren (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7).

Der Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht, kann vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist unzulässig.

Soweit der Beschwerdeführer nicht ohnehin einen ungebührlichen und damit unzulässigen Ton anschlägt (z.B. S. 3: "Ich überlasse es nun Ihnen, einfach Ihren Kollegen zu folgen und nachzuplappern, was alle anderen sowieso schon gesagt haben ... wenn Sie mir noch einen Gefallen erweisen möchten, so schaffen Sie doch gleich die Staatsanwaltschaft ab"), beschränkt er sich auf weitschweifige und unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der kantonalen Richter. Hinweise auf die "nötige Intelligenz", die das Bundesgericht haben müsse, "um die Kehrtwende in dieser Sache einzuläuten" (S. 2), genügen nicht um darzutun, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn

Keywords

traffic rulesright overtakingarbitrarinessreasoned complaintnon-entrycourt costs

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Key legal question

Whether the complaint sufficiently challenged the cantonal court's factual findings and showed arbitrariness.

Extracted holding

No. The submission amounted to inadmissible appellate-style criticism and did not meet the stringent duty to reason an arbitrariness complaint.

Extracted reasoning

Federal review of facts is limited to manifest inaccuracy or arbitrariness under Art. 97(1) and Art. 9 BV, and such a complaint must be specifically reasoned under Art. 106(2) BGG. The appellant's unfocused and inappropriate arguments did not satisfy these requirements.

Key legal question

Whether the federal complaint could be entered into on the merits.

Extracted holding

No entry was made because the appeal was insufficiently reasoned under Art. 108 BGG.

Extracted reasoning

Since the complaint did not properly substantiate arbitrariness, the court could not examine the merits.

Key legal question

Allocation of court costs.

Extracted holding

The appellant must bear the court costs.

Extracted reasoning

Costs follow the unsuccessful federal complaint under Art. 66(1) BGG.

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