Non-payment of advance leads to non-entry

6B_341/2013Federal Supreme Court / Criminal DivisionJun 11, 2013Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court, acting through a single judge, held that the appellant’s complaint could not be considered because the required advance payment of CHF 2,000 was not made within the set deadline or the non-extendable grace period. The advance payment order was treated as duly served even though delivery at the appellant’s stated address failed. His request for waiver of the advance under Art. 62(1) BGG was denied for lack of special reasons. The appeal was therefore not entered into, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 62 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1, Art. 108 BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Die Zustellfiktion greift, wenn eine Partei die Unzustellbarkeit einer an die von ihr angegebene Adresse gerichteten Verfügung selbst zu verantworten hat. Der Verzicht auf den Kostenvorschuss setzt besondere Gründe voraus; blosse Berufung auf Art. 62 Abs. 1 BGG genügt nicht. Wird der Kostenvorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht bezahlt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten des Nichteintretensverfahrens sind der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}

6B_341/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzungen von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 1. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die an die von ihm auf dem Beschwerdecouvert angegebene Adresse zugestellte Verfügung kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten hat, gilt die Verfügung als rechtzeitig zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde ihm die gesetzliche und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung gilt als zugestellt. Ebenfalls am 29. April 2013 (Poststempel) meldete sich der Beschwerdeführer und beantragte unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 BGG, auf den Vorschuss zu verzichten (act. 10). Besondere Gründe liegen jedoch nicht vor, die den Verzicht auf den Vorschuss rechtfertigen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Mai 2013 mitgeteilt (act. 11). Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Keywords

non-entrycourt advanceservice of processgrace periodcostscriminal appeal

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Key legal question

Whether the appeal had to be entered into despite non-payment of the court advance.

Extracted holding

No. Because the advance was not paid within the non-extendable grace period and no special grounds justified waiving the advance, the appeal was not entered into under Art. 108 BGG.

Extracted reasoning

The payment order was deemed duly served even though the appellant could not be found at the address he had given. The subsequent request for waiver under Art. 62(1) BGG was rejected because no special reasons were shown.

Key legal question

Who must bear the court costs.

Extracted holding

The appellant must bear the court costs.

Extracted reasoning

As the appeal was not entered into, the costs were imposed on the appellant pursuant to Art. 66(1) BGG.

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