Appeal struck as moot after acquittal by cantonal court

6B_335/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionFeb 2, 2009Dismissed

Summary

The defendant appealed a conviction for disregarding the permissible drawbar load. While the appeal was pending before the Federal Supreme Court, the Cantonal Court of St. Gallen acquitted him of the same charge, so the federal appeal lost its object. The President of the Criminal Division therefore struck the appeal from the docket as moot under Art. 32(2) BGG. No court costs were charged, but the request for party compensation was denied because the appellant chose multiple remedies and had to bear the risk that one of them would become moot.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bei Wegfall des Anfechtungsobjekts. Wird der angefochtene Entscheid während des bundesgerichtlichen Verfahrens durch einen späteren kantonalen Entscheid ersetzt oder beseitigt, fällt das Rechtsschutzinteresse dahin und die Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben. Bei diesem Ausgang werden praxisgemäss keine Kosten erhoben; eine Parteientschädigung entfällt, wenn die beschwerdeführende Partei das Risiko eines parallelen oder mehrfachen Rechtsmittelwegs selber zu tragen hat.

Full text

{T 0/2}
6B_335/2008/sst

Verfügung vom 2. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Missachten der zulässigen Stützlast,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, vom 6. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kreisgerichts Werdenberg-Sargans sprach den Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vom 6. März 2008 des Missachtens der zulässigen Stützlast schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 200.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Neben der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer zugleich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen erhoben. Dieses hat den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 16. Dezember 2008 vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrzeugausweis (Missachten der Stützlast) freigesprochen. Damit ist das Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesgericht dahingefallen. Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Gegen diese Erledigung hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2009 keine Einwände erhoben.

2.
Praxisgemäss sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer ersucht um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. Diesem Antrag kann jedoch auch in einem Fall wie dem vorliegenden nicht stattgegeben werden, weil der Beschwerdeführer, wenn er einen mehrfachen Rechtsmittelweg beschreitet, das Risiko, dass eines der Rechtsmittel gegenstandslos wird, selber zu tragen hat.
Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kreisgericht Werdenberg-Sargans, Einzelrichter/in in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Keywords

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