Criminal complaint inadmissible for insufficient reasoning

6B_303/2009Federal Supreme Court / Criminal DivisionMay 7, 2009Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint against the Aargau High Court judgment concerning dispossession of property and attempted coercion. It held that the filing failed to satisfy the strict reasoning requirements for constitutional and arbitrariness complaints: the appellant did not engage with the decisive cantonal reasoning and instead merely advanced his own version of events and general allegations of bias. The court also noted that parts of the complaint were inadmissible for lack of proper legal argumentation. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen und Nichtantritt bei ungenügender Rüge. Verfassungs- und Willkürrügen sind ausdrücklich vorzubringen und in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz substantiiert zu begründen. Bloss pauschale Vorwürfe der Befangenheit, die Wiederholung der eigenen Sachverhaltsdarstellung oder eine appellatorische Kritik genügen nicht. Fehlt es an einer hinreichenden Darlegung einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG bzw. einer verfassungsmässigen Rechtsverletzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
6B_303/2009

Urteil vom 7. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sachentziehung, versuchte Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 2. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Sachentziehung und versuchter Nötigung. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei befangen und habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und insbesondere diejenige, gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen zu haben, müssen in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer, dem zur Last gelegt wird, der bzw. dem Berechtigten ein Glaskeramik-Kochfeld und eine Mischbatterie entzogen und die Rückgabe dieser Sachen von der Bezahlung einer von ihm behaupteten Honorarforderung abhängig gemacht zu haben, geht in seiner Eingabe nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein sollte. So genügt es nicht, der Vorinstanz pauschal Befangenheit vorzuwerfen, ihr vorzuhalten, die Akten nicht gelesen und ausschliesslich auf die "Falschaussagen" der beiden "Lügner" A.________ und B.________ abgestellt zu haben, und den Nachweis des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts unter Darlegung der eigenen - abweichenden - Version der Dinge einfach zu bestreiten (Art. 105 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Insoweit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Aus der Beschwerde geht ebenfalls nicht hervor, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Zudem spricht der Beschwerdeführer davon, wie lausig und unseriös Richter urteilten, und dass der angefochtene Entscheid ein Skandal sei und jeglicher seriöser Gerichtsarbeit entbehre. Die Beschwerde ist folglich teilweise auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Keywords

inadmissibilityreasoning requirementsarbitrarinessbias allegationcriminal appealcourt costs

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Key legal question

Whether the criminal appeal met the Federal Supreme Court's reasoning and substantiation requirements.

Extracted holding

No. The appellant did not specifically and sufficiently challenge the decisive reasoning of the cantonal judgment or show any violation of federal law or constitutional rights.

Extracted reasoning

Constitutional and arbitrariness complaints had to be expressly raised and substantiated; the filing merely repeated a contrary version of events, used general accusations of bias, and failed to engage with the lower court's relevant reasoning.

Key legal question

Whether court costs should be charged to the appellant.

Extracted holding

Yes. The court costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

As the appeal was not entertained, the ordinary cost rule applied.

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