Inadmissibility of criminal complaint for insufficient reasoning

6B_285/2010Federal Supreme Court / Criminal DivisionApr 6, 2010Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the criminal complaint was inadmissible because it did not satisfy the statutory reasoning requirement. The complainant merely listed the criminal accusations he had filed and failed to show, with reference to the challenged cantonal decision, why it allegedly violated federal law or constitutional rights. The court therefore refused to enter into the merits under the summary procedure of Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the complainant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe sich in einer blossen Aufzählung von Strafanzeigen erschöpft und nicht in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht oder angerufene verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Eine pauschale Bezugnahme auf angebliche Strafvorwürfe genügt ebenso wenig wie eine nachträgliche Ergänzung ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Die Kostenfolgen richten sich bei Nichteintreten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
6B_285/2010

Urteil vom 6. April 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. März 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Deportation und Staatsterrorismus nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer Opfer im Sinne des OHG und damit gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht, weil sie sich auf eine Aufzählung der Strafanzeigen beschränkt, die der Beschwerdeführer erhebt. Auch der ergänzenden Eingabe vom 31. März 2010 ist nicht zu entnehmen, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen Art. 35 oder Art. 7 BV verstossen soll. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Keywords

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