No standing and insufficient reasoning in criminal appeal

6B_275/2008Federal Supreme Court / Criminal DivisionJun 17, 2008Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged four cantonal refusals to open criminal or disciplinary proceedings against St. Gallen authorities and officials. The Federal Supreme Court held that he lacked standing in criminal matters because he was neither a private prosecutor nor a victim under the Victim Assistance Act. It also found that his allegations of procedural-rights violations were insufficiently reasoned under the BGG. The court therefore did not enter into the appeals, rejected his requests for free legal aid and appointed counsel, and imposed reduced court costs of CHF 500.

Omnilex headnote

Art. 78 ff., 42 Abs. 2, 106 Abs. 2, 57, 64 und 65 Abs. 2 BGG; Beschwerde in Strafsachen gegen die Verweigerung der Eröffnung eines Strafverfahrens: Ein Geschädigter ist nur beschwerdebefugt, wenn er Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des OHG ist; fehlt es daran, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unabhängig von der materiellen Legitimation kann die Verletzung von Verfahrensrechten nur gerügt werden, wenn sie rechtsgenüglich substanziiert wird; blosse Hinweise auf Verfassungs-, EMRK- oder andere völkerrechtliche Garantien genügen nicht. Ist die Beschwerde aussichtslos, entfällt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; die Gerichtsgebühr kann bei schwierigen finanziellen Verhältnissen herabgesetzt werden.

Full text

{T 0/2}
6B_275/2008 6B_276/2008
6B_278/2008
6B_279/2008 /hum

Urteil vom 17. Juni 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
Xb.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
6B_275/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.

6B_276/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.
6B_278/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.
6B_279/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Februar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Eingaben vom 17. und 18. April 2007 reichte der Beschwerdeführer Strafklage gegen verschiedene Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft St. Gallen ein u.a. wegen Amtsmissbrauchs und "Verletzung der Person/Persönlichkeitsrechte" (6B_275/2008, 6B_276/2008). Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 erhob er eine Strafklage gegen die "Direktion/Geschäftsleitung, Sachbearbeiter und allfällig weitere Beteiligte SAV-Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, AHV-Zweigstelle Stadt St. Gallen sowie Steuerverwaltung Kanton und Stadt St. Gallen" (6B_278/2008). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 erhob er sodann Strafklage wegen "offensichtlichen Amtsmissbrauchs, so auch mit Verfolgung mit BLAU-Fahrt..., Verletzung der Person so auch im Sinne von Art. 173 ff. StGB..." gegen zwei Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, die "Kontrollorgane der STAPO St. Gallen Polizei-Kdo und StV (sowie) Politische Gemeinde der Stadt St. Gallen Hr. Stadtrat S.________" (6B_279/2008). In allen vier Fällen entschied die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, kein Strafverfahren (bzw. kein Disziplinarverfahren) zu eröffnen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer in seiner u.a. als "Sammelklage" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.

2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 288). Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft, der die angefochtenen Entscheide zugestellt wurden, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen wäre. Und er ist nicht Opfer, weil er durch das Verhalten der angezeigten Beamten oder Behördenmitglieder nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar im Sinne eines traumatischen Ereignisses beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Er ist demnach zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert.
Unabhängig von der Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihr nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer macht zwar die Verletzung von Verfahrensrechten geltend, so zum Beispiel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, und beruft sich namentlich auf die BV, die EMRK und die UNO-Charta. Dass und inwiefern er in den vorliegenden Verfahren eine formelle Rechtsverweigerung erlitten haben sollte, legt er in seiner Beschwerde jedoch nicht einmal ansatzweise dar. Damit genügt er den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist nicht erforderlich.

4.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung müssen in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerden (6B_275/2008, 6B_276/2008, 6B_278/2008, 6B_279/2008) wird nicht eingetreten.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Keywords

standingcriminal complaintinadmissibilityprocedural reasoningvictim statusfree legal aidcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant had standing to challenge the refusal to open proceedings

Extracted holding

He lacked standing because he was neither a private prosecutor nor a victim within the meaning of the Victim Assistance Act.

Extracted reasoning

A person harmed but not acting as private prosecutor or victim is not entitled to appeal in criminal matters; the appellant did not suffer the kind of direct, traumatic infringement required for victim status.

Key legal question

Whether the appeal met the minimum reasoning requirements regarding alleged procedural rights violations

Extracted holding

No. The complaint did not substantiate any formal denial of justice or other procedural violation.

Extracted reasoning

Although the appellant invoked hearing rights, the Federal Constitution, the ECHR and the UN Charter, he failed to explain concretely and sufficiently how his procedural rights were violated, falling short of Art. 42(2) and 106(2) BGG.

Key legal question

Whether oral proceedings were necessary

Extracted holding

No oral hearing was required.

Extracted reasoning

The court found that a hearing under Art. 57 BGG was unnecessary in the circumstances.

Key legal question

Whether free legal aid and representation should be granted

Extracted holding

The requests were denied because the appeal had no prospects of success.

Extracted reasoning

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous claims; that condition was not met.

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