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6B_26/2009 ΓÇó Non-entry for failure to submit appealed decision
6B_26/2009Federal Supreme Court / Criminal DivisionFeb 5, 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal because the appellant failed to comply with a prior order to file the challenged cantonal judgment by the deadline, despite expressly maintaining the appeal. The court therefore applied the announced consequence of non-entry and charged the appellant with court costs of CHF 800.
Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten bei Nichtreichung des angefochtenen Entscheids trotz ausdrücklicher Aufforderung und Androhung. Wird der Beschwerdeführer aufgefordert, den angefochtenen Entscheid innert Frist einzureichen, und kommt er dieser Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wenn die Säumnisfolge angedroht wurde. Eine blosse Beschwerdebestätigung wahrt die Anforderung nicht. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_26/2009/sst
Urteil vom 5. Februar 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 18. September 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Schreiben vom 15. Januar 2009 aufgefordert, bis zum 2. Februar 2009 den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 hält der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich an der Beschwerde fest, indessen hat er es unterlassen, der Aufforderung, den angefochtenen Entscheid einzureichen, nachzukommen. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn