Non-entry for inadequate appeal reasoning

6B_219/2014Federal Supreme Court / Criminal DivisionMar 28, 2014Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into the criminal appeal because the appellant failed to provide a legally sufficient argumentation under Art. 42(2) BGG. He did not deal with the cantonal court's reasoning on the admissibility requirements and instead discussed the merits of the criminal case. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und bloss die eigene Sicht der Dinge bzw. die materielle Kritik wiederholt. Im Verfahren nach Art. 108 BGG kann die fehlende taugliche Begründung ohne Weiteres zur Nichtanhandnahme führen (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Full text

{T 0/2}

6B_219/2014

Urteil vom 28. März 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Unterschlagung, Verleumdung, Erpressung etc.),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 31. Januar 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Freiburg trat am 31. Januar 2014 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sich der Beschwerdeführer nicht mit der Argumentation der ersten Instanz auseinandersetzte, sondern zum grössten Teil nur seine Sicht der Dinge wiedergab, Fragen aufwarf und sachfremde Bemerkungen anbrachte (Urteil S. 5). Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens könnten nur die Anforderungen sein, die an eine kantonale Beschwerde gestellt werden dürfen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Ausführungen, die ausschliesslich die materielle Seite des Falles betreffen, sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Keywords

inadmissibilityinsufficient reasoningappeal requirementscostscriminal procedure