Non-entry for insufficiently reasoned criminal appeal

6B_171/2009Federal Supreme Court / Criminal DivisionMar 6, 2009Inadmissible

Summary

X.________ challenged a Zurich appellate circulation order that had dismissed his cantonal criminal appeal as withdrawn because he had failed to submit and substantiate the required appeal requests. The Federal Supreme Court held that the complaint did not sufficiently explain any arbitrary application of cantonal criminal procedure and therefore failed the federal substantiation requirements. To the extent the filing attacked the district court judgment, the Court held that this was not the object of the federal proceedings. The complaint was therefore not admitted, and court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG; Art. 80 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Anfechtungsobjekt: Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; bloss pauschale Hinweise auf Verfahrensverstösse genügen nicht. Soweit ein Entscheid nicht Anfechtungsobjekt ist, ist darauf nicht einzutreten. Die Prüfung der Willkürrüge setzt eine substanziierte Darlegung der Willkür voraus (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
6B_171/2009/sst

Urteil vom 6. März 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Zirkulations-Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2009, mit welchem das obergerichtliche Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, weil es der Beschwerdeführer schuldhaft versäumt habe, die erforderlichen Berufungsanträge im Sinne von § 421, 423 und 431 StPO/ZH zu stellen und zu begründen (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 3 mit Hinweis auf die obergerichtliche Präsidialverfügung vom 7. Januar 2009 Ziff. 1-3). Dass und inwiefern das Obergericht das kantonale Strafprozessrecht willkürlich angewendet haben sollte, geht aus der Beschwerde nicht hervor, zumal darin lediglich von "diversen Verstösse gegen die StPO" die Rede ist, die während des Verfahrens begangen worden sein sollen. Insoweit fehlt es der Beschwerde an einer für die materielle Beurteilung des Rechtsmittels hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerde im Übrigen gegen das Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon richtet, kann darauf schon deshalb nicht eingetreten werden, weil Anfechtungsobjekt einzig der obergerichtliche Zirkulationsbeschluss ist (Art. 80 Abs. 1 BGG).

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Keywords

criminal appealadmissibilitysubstantiationwithdrawalprocedural defaultcourt costs