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6B_159/2009 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient reasoning under BGG
6B_159/2009Federal Supreme Court / Criminal DivisionMar 11, 2009Inadmissible
X.________ filed a criminal-law appeal against decisions of the Cantonal Court of St. Gallen and complained of denial of justice and failure to forward his complaints. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements, as it did not clearly show any violation of federal law or fundamental rights. The court therefore did not enter on the appeal. It also denied legal aid because the claims were hopeless and ordered court costs of CHF 500 against the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Fehlen eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid oder eine substantiierte Darstellung der Rechtsverletzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Nichteintreten wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_159/2009/bri
Urteil vom 11. März 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ehrverletzung, Rechtsverweigerung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Auch nachdem das Bundesgericht das kantonale Dossier beigezogen hat, weil der Beschwerdeführer die angefochtenen Entscheide teilweise nicht auffinden kann, wird nicht klar, gegen welche Urteile sich die Beschwerde genau richten soll. Die Frage kann indessen offen bleiben. Der Beschwerdeführer beklagt sich über eine angebliche Rechtsverweigerung, "auch wegen Unterlassung/Untätigwerden + Fehlinfo". Seine rechtzeitigen Klagen seien nicht an die wirklich zuständige Behörde weitergeleitet worden, was unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Zudem müsse sofort zur Verhandlung vorgeladen werden. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, inwieweit das Kantonsgericht St. Gallen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen bzw. die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn