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6B_151/2012 ΓÇó Non-entry on criminal complaint for missing challenged decision
6B_151/2012Federal Supreme Court / Criminal DivisionApr 19, 2012Inadmissible
X. filed a complaint to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment ordering a stationary measure under Art. 59 StGB. After the complaint was supplemented, he still failed to submit the challenged decision despite a formal deadline and warning under Art. 42(5) BGG, sending instead an unrelated item. The Federal Supreme Court therefore declined to enter into the complaint under Art. 108 BGG. It added that the complaint would also likely fail for substantive reasons, but did not decide those points. No court costs were charged.
Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; non-entry for failure to cure an incomplete filing. Where the challenged decision is not produced despite an express warning and deadline, the Federal Supreme Court will not enter into the complaint. A supervening submission of unrelated material does not remedy the defect. Subsidiary observations on possible additional inadmissibility or lack of merit remain obiter dicta and do not affect the non-entry decision; costs may exceptionally be waived.
{T 0/2}
6B_151/2012
Urteil vom 19. April 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. Februar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Als der Entscheid erst im Dispositiv vorlag, wandte sich der Beschwerdeführer ans Bundesgericht. Er wurde auf die Rechtslage und die Möglichkeit hingewiesen, seine Eingabe nach Vorliegen des begründeten Entscheids zu ergänzen (act. 5). Nachdem die Begründung vorlag, ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein, der indessen der angefochtene Entscheid nicht beilag (act. 6). Deshalb wurde er am 28. März 2012 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis zum 16. April 2012 nachzureichen, ansonsten seine Beschwerde unbeachtet bleibe. Anstelle des Urteils reichte er am 13. April 2012 "eine Taubenfeder für den Frieden" ein (act. 8). Unter diesen Umständen kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch aus anderen Gründen nicht eingetreten werden könnte. Zum einen war der Schuldpunkt nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz (vgl. act. 2). Zum anderen ergibt sich aus den drei Eingaben des Beschwerdeführers nicht, aus welchem Grund Art. 59 BGG nicht hätte angewandt werden dürfen (vgl. act. 1, 6 und 8).
2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. April 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: C. Monn