Constitutional complaint dismissed in divorce appeal procedure

5P.57/2000Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 4, 2000Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Court dismissed a constitutional complaint in a divorce appeal case. The appellant argued that the cantonal appellate proceedings violated her right to be heard and procedural rules because no handwritten record existed for the instructing judge’s hearing, the appellate court did not repeat the party examination, and the parties were heard before the instructing judge rather than the full chamber. The Federal Court held that the essential submissions had been recorded, that the court could dispense with a renewed examination, and that the objection to the chamber composition was waived. It also denied free legal aid because the complaint was hopeless.

Omnilex headnote

Art. 4 and 58 aBV; procedural fairness and waiver in appellate civil proceedings; the right to be heard is not violated where the essential content of submissions is recorded in a handwritten protocol accessible to the deciding judges, and an appellant fails to disprove that fact. The appellate court may restrict or dispense with a renewed party examination if the existing record suffices and the need for additional evidence is not shown. Objections to an alleged organ defect are forfeited when the party, after being expressly invited to object, consents to the procedure without reservation. Free legal aid is refused if the recourse is manifestly devoid of prospects (consid. 2-5).

Full text

[AZA 0]
5P.57/2000/bnm

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Weyermann, Bundesrichter Bianchi
sowie Gerichtsschreiber Zbinden.


In Sachen
Z.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Andrea-Ursina Müller, c/o Advokaturbüro Wyser & Müller, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau,

gegen
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher, Badenerstrasse 13, Postfach, 5201 Brugg, Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,

betreffend
Art. 4 aBV (Ehescheidung),
hat sich ergeben:

A.- Das Obergericht des Kantons Aargau hob am 16. Dezember 1999 in teilweiser Gutheissung der von Z.________ erklärten Appellation Ziffer 4 des bezirksgerichtlichen Urteils auf und wies das Begehren des Y.________ um Rückerstattung des dieser geleisteten Prozesskostenvorschusses ab; ferner ergänzte es in Gutheissung der Anschlussappellation des Y._________ Ziffer 2 des bezirksgerichtlichen Urteils dahin, die Forderung der einfachen Gesellschaft der Parteien gegenüber X.________ werde ihm zur alleinigen Berechtigung zugewiesen; im Übrigen wies es Appellation und Anschlussappellation ab.

B.- Z.________ führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 und 58 aBV mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; sie ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Y.________ schliesst auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei, das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde.

Das Gesuch der Z.________ um aufschiebende Wirkung ist am 21. Februar 2000 abgewiesen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführerin am 23. Dezember 1999 eröffnet, die Beschwerdeschrift am 1. Februar 2000 und damit rechtzeitig zur Post gegeben worden.
Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, hier der 2. Januar nach den vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar dauernden Gerichtsferien, auch dann nicht mitgezählt, wenn der angefochtene Entscheid während der Gerichtsferien zugestellt worden ist (BGE 122 V 60 mit Hinweisen).

Der Rückweisungsantrag ist zulässig, aber überflüssig, da das Obergericht im Falle der Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin den Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend neu zu entscheiden hätte (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 226 Fn. 10).

2.- Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs sowie klaren Rechts (§ 192 ZPO/AG), indem von der Verhandlung vor dem Instruktionsrichter vom 15. Dezember 1999 kein Handprotokoll erstellt worden sei, sich ein solches anlässlich der Urteilsverhandlung vom 16. Dezember 1999 nicht in den Akten befunden habe, die an der Instruktionsverhandlung nicht anwesenden Oberrichter keine Kenntnis von den Parteivorträgen gehabt hätten und diese bei der Entscheidfindung demnach auch nicht hätten berücksichtigen können.

Durch die Vorlage des Handprotokolls ist ausgewiesen, dass der wesentliche Inhalt der Parteivorträge vom 15. Dezember 1999 § 192 Abs. 1 ZPO/AG entsprechend festgehal- ten worden ist. Die Darstellung des Obergerichts, wonach die an der Urteilsfällung beteiligten, an der Instruktionsverhandlung nicht anwesenden Oberrichter in das Handprotokoll haben Einsicht nehmen können, ist nicht zu widerlegen, auch nicht durch die als Beilage eingereichte Bestätigung vom 31. Januar 2000, welche für den Zeitpunkt der Urteilsfällung und insoweit keinen gegenteiligen Beweis zu schaffen vermöchte, falls sie als Beweismittel überhaupt zulässig wäre (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39 mit Hinweisen). Es ist demnach weder eine Gehörsverweigerung noch eine Verletzung klaren Rechts ausgewiesen.

3.- Das Obergericht erwog, die Parteien seien vor Bezirksgericht zu allen massgeblichen Punkten des Verfahrens befragt worden; es vermöge sich auch zu den persönlichen Verhältnissen der Parteien aufgrund der Akten ein genügendes Bild zu machen, so dass auf die Wiederholung der Parteibefragung zu verzichten sei, die durch Beschluss vom 11. November 1999 angeordnet worden war.

Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht in verschiedener Hinsicht, indessen erfolglos, eine Verletzung von Art. 4 aBV vor. Dass weder ein formeller Beschluss noch eine Begründung für den nachträglichen Verzicht auf Durchführung der Parteibefragung vorliege, trifft, wie sich aus dem angefochtenen Urteil und dem Handprotokoll der Verhandlung vom 15. Dezember 1999 ergibt, nicht zu. Weder belegt die Beschwerdeführerin sodann, dass die dafür gegebene Begründung lediglich eine vorgeschobene sei und auf den ursprünglichen prozessleitenden Beschluss zurückzukommen dem Obergericht auf jeden Fall verwehrt gewesen sei, noch zeigt sie auf, inwiefern sich das Zurückkommen auf jenen Beschluss und die für den Verzicht auf Durchführung einer Parteibefragung gegebene
Begründung mit keinerlei sachlichem Grund rechtfertigen lasse.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Beweisanspruchs rügt, kann offen bleiben, ob ihre Beanstandung nicht als Verletzung von Art. 8 ZGB mit Berufung hätte vorgebracht werden müssen; denn zum einen berücksichtigt der Richter gemäss § 202 Abs. 1 ZPO/AG nur die notwendigen Beweismittel; laut § 332 ZPO/AG kann das Obergericht - muss aber nicht - im Appellationsverfahren das erstinstanzliche Beweisverfahren ergänzen oder wiederholen, namentlich wenn es von dem durch die untere Instanz festgestellten Sachverhalt in wesentlichen Punkten abweicht; zum andern zeigt die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer erneuten Parteibefragung aufgrund des für das Appellationsverfahren bloss sinngemäss geltenden (§ 334 ZPO/AG) § 263 Abs. 2 ZPO/AG und damit die offensichtliche Unhaltbarkeit der vom Obergericht für den Verzicht genannten Gründe nicht auf. Inwiefern unter solchen Umständen § 78 Abs. 1 ZPO/AG, wonach die Parteien gleichmässig Anspruch auf volles Gehör haben, oder insoweit Art. 4 aBV verletzt sein könnte, ist nicht zu erkennen.

4.- Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dadurch, dass die Appellationsverhandlung mit Parteivorträgen statt vor der Kammer lediglich vor dem Instruktionsrichter durchgeführt wurde, seien § 208 ZPO/AG, § 17 GOD/AG sowie Art. 58 aBV verletzt worden, ist ihre Rüge unbegründet bzw.
unzulässig. § 208 ZPO/AG hat ausschliesslich die Beweiserhebung zum Gegenstand und eine solche fand anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezember 1999 auch nicht in der Form einer Parteibefragung statt; § 17 GOD/AG betrifft ausschliesslich die Zusammensetzung der Zivilkammern bei der Urteilsfällung, die erst am 16. Dezember 1999 stattfand. § 56 Abs. 3 GOD/AG erlaubt übrigens ausnahmsweise und mit Zustimmung der Parteien, wie sie hier gemäss Handprotokoll vorlag,
vor einer nicht vollzählig besetzten Kammer zu verhandeln.
Wer sich gegen einen Organmangel nicht sofort zur Wehr setzt, sondern wie die Beschwerdeführerin, obgleich vom Instruktionsrichter ausdrücklich angefragt, ob zum in Aussicht genommenen Vorgehen Vorfragen aufzuwerfen seien, sich vorbehaltlos auf dieses Vorgehen einlässt, hat den Anspruch auf eine spätere Anrufung von Art. 58 aBV verwirkt (BGE 112 Ia 339 E. c mit Hinweisen).

5.- Die Beschwerdeführerin wird zufolge ihres Unterliegens kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Die Beschwerde erwies sich, so wie sie von der durch eine Anwältin verbeiständeten Beschwerdeführerin begründet worden ist, von vornherein als aussichtslos und, was die Frage der Existenz eines Handprotokolls über die Verhandlung vom 15. Dezember 1999 anbetrifft, hätte diese durch eine einfache Anfrage beim Obergericht sogleich geklärt werden können.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.-Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.-Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.-Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.-Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

________________
Lausanne, 4. April 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

constitutional complaintright to be heardwaiverappellate procedureevidencefree legal aidcourt protocolcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint was timely and the remand request admissible

Extracted holding

The complaint was filed in time; the request to remit the case was admissible but unnecessary because the cantonal court would have to decide anew if the complaint succeeded.

Extracted reasoning

The filing date fell within the relevant deadline, taking court vacation into account. A remand request need not be separately granted when the reviewing court could only reverse and require a new decision anyway.

Key legal question

Whether the absence of a separate handwritten record of the 15 December 1999 hearing violated the right to be heard or clear law

Extracted holding

No violation was shown.

Extracted reasoning

The record proved that the essential content of the parties' submissions had been noted as required. The appellant did not rebut the appellate court's statement that the non-attending judges could consult the handwritten record.

Key legal question

Whether the appellate court unlawfully dispensed with a renewed party examination

Extracted holding

No constitutional violation was established.

Extracted reasoning

The court could limit evidence to what was necessary and was not obliged to repeat the examination in appeal. The appellant failed to show that the reasons for abandoning the renewed examination were arbitrary or devoid of factual basis.

Key legal question

Whether hearing the parties before the instructing judge instead of the full chamber violated cantonal rules or Article 58 aBV

Extracted holding

The complaint was unfounded and partly inadmissible; the objection was forfeited because it was not raised immediately.

Extracted reasoning

The cited cantonal provisions did not govern the complained-of step in the way argued. Moreover, the parties had consented to the procedure and the appellant accepted it without objection, thereby waiving a later complaint about an organ defect.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extracted holding

No, because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

A represented party must show at least arguable chances of success; the complaint was manifestly hopeless and the issue about the handwritten record could easily have been clarified by inquiry.

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