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5P.34/2005 ΓÇó Cure of hearing violation in Swiss debt enforcement proceedings
5P.34/2005Federal Supreme Court / Civil Division IIMay 19, 2005Dismissed
The Federal Court dismissed X.'s constitutional complaint against the Aargau appellate decision. It held that the failure to hear X. under § 281 Abs. 2 ZPO/AG before supplementing the dispositive on mortgage-lien legal opening was cured on appeal because the Obergericht had full cognizance and the lien issue was inseparable from the underlying claim in mortgage enforcement. The court also rejected the arguments that § 280 and § 281 Abs. 1 ZPO/AG had been applied arbitrarily. X. was ordered to pay the court fee and to compensate Y. for the federal proceedings.
Art. 29 Abs. 2 BV; §§ 280, 281 ZPO/AG; Art. 85 VZG; cure of a hearing defect in appellate review of an incomplete dispositive. A breach of the right to be heard may exceptionally be cured where the appellate authority has the same full power of review as the lower court and no particularly serious infringement of party rights is involved. In mortgage enforcement, the secured claim and the mortgage lien are inseparably linked; the debtor's objection concerns both. An omitted hearing on supplementation of the dispositive is not decisive if the party had already been heard on the underlying enforcement request and could not have raised additional material arguments. Supplementation is not arbitrary where the incompleteness is objectively evident from the enforcement context and the judgment itself, even if the original dispositive omitted an express reference to the lien.
{T 0/2}
5P.34/2005 /blb
Urteil vom 19. Mai 2005
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Möckli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Waller,
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Art. 9 BV (provisorische Rechtsöffnung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 8. Dezember 2004.
Sachverhalt:
A.
Y.________ betrieb X.________ auf Grundpfandverwertung (Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________). Nachdem die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hatte, verlangte Y.________ beim Gerichtspräsidium Bremgarten die Rechtsöffnung mit folgendem Begehren:
Mit Entscheid vom 8. Dezember 2004 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, die Beschwerde ab.
C.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 31. Januar 2005 eine staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Anweisung des Obergerichts, die Angelegenheit an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen zwecks Ausfertigung eines dem ursprünglichen Entscheid - d.h. Rechtsöffnung nur für die Grundpfandforderung - entsprechend motivierten Urteils. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2005 hat Y.________ auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
1.1 Der Umfang des rechtlichen Gehörs wird zunächst durch die kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben, deren Auslegung und Anwendung das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft; erst wo sich dieser Rechtsschutz als ungenügend erweist, greifen die unmittelbar aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz, deren Verletzung das Bundesgericht frei prüft (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 f.; 118 Ia 17 E. 1b S. 18).
1.2 Gemäss § 281 Abs. 1 ZPO/AG wird ein Urteil, das unklar oder unvollständig ist oder einen Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthält, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erläutert, berichtigt oder ergänzt. § 281 Abs. 2 ZPO/AG bestimmt, dass ein betreffendes Gesuch einer Partei der Gegenpartei zur Vernehmlassung zuzustellen ist.
Das Obergericht hielt § 281 Abs. 2 ZPO/AG für verletzt, erwog aber, die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei dadurch geheilt, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerde gemäss § 335 ZPO/AG offen stand, die gleich der Appellation nach §§ 317 ff. ZPO/AG ein vollkommenes reformatorisches Rechtsmittel mit Devolutiveffekt sei und bei deren Beurteilung dem Obergericht die gleiche Kognition zukomme wie der ersten Instanz.
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit diesen Erwägungen sei ihr aus § 281 Abs. 2 ZPO/AG bzw. Art. 29 Abs. 2 BV fliessender Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, wegen der formellen Natur dieses Anspruches und weil es sich um eine schwere Gehörsverletzung handle, sei eine Heilung vor oberer Instanz ausgeschlossen.
1.4 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch eine Gehörsverletzung als geheilt gelten, wenn der oberen Instanz die gleiche Kognition zusteht wie der unteren und keine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte zur Diskussion steht; die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 I 68 E. 2 S. 72).
Vorliegend bezog sich die gestützt auf § 281 Abs. 1 ZPO/AG vorgenommene Ergänzung des Dispositivs auf die Rechtsöffnung für das Grundpfandrecht und damit auf eine im Rechtsöffnungsgesuch anbegehrte Rechtsfolge. Dieses Gesuch wurde der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung zugestellt und sie konnte dabei zu sämtlichen Vorbringen des Gläubigers Stellung nehmen. Insofern hätte sie bei der unterbliebenen Gehörsgewährung gemäss § 281 Abs. 2 ZPO/AG in materieller Hinsicht gar nichts vorbringen können, wozu sie nicht bereits im Rahmen der Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsgesuch Gelegenheit hatte. Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Errichtung eines Schuldbriefes eine Grundpfandforderung und ein Grundpfandrecht untrennbar in einem Wertpapier verbrieft werden, wobei das Grundpfandrecht aufgrund seiner strikten Akzessorietät nicht losgelöst von der gesicherten Grundpfandforderung bestehen kann (vgl. BGE 130 III 681 E. 2.3 S. 683) und sich der Rechtsvorschlag bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung sowohl auf die Grundpfandforderung als auch auf das Grundpfandrecht bezieht (Art. 85 VZG), weshalb im Rechtsöffnungsverfahren offensichtlich über beide Elemente zu entscheiden ist.
Aufgrund dieser besonderen Umstände ist im Zusammenhang mit § 281 Abs. 2 ZPO/AG nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte und damit von der Heilbarkeit der Gehörsverletzung vor Obergericht auszugehen, zumal dieses nach unbestrittener Darstellung über die gleiche Kognition wie die erste Instanz verfügt. Entsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine willkürliche Anwendung von § 280 ZPO/AG, wonach der Richter an den eröffneten Urteilsspruch gebunden ist. Dabei übersieht sie jedoch, dass § 280 ZPO/AG gesetzliche Ausnahmen vorbehält und die Urteilsergänzung im Sinn von § 281 Abs. 1 ZPO/AG eine solche gesetzliche Ausnahme darstellt (vgl. Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N. 2 zu § 280). Durfte jedoch die Urteilsergänzung nach dem in E. 1.4 Gesagten ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, ist der Rüge, § 280 ZPO/AG sei willkürlich angewandt worden, der Boden entzogen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine willkürliche Anwendung von § 281 Abs. 1 ZPO/AG insofern, als die Urteilsergänzung im Sinn von § 281 Abs. 1 ZPO/AG eine aus dem Urteil selbst hervorgehende Unvollständigkeit voraussetze (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N. 5 zu § 281) und das Obergericht selbst einräume, dass im nicht motivierten Dispositiv jeglicher Hinweis auf das Pfandrecht fehle. Damit kranke das angefochtene Urteil an einem inneren Widerspruch.
Soweit die willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts zu prüfen ist, genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 49 E. 4 S. 58; 128 II 259 E. 5 S. 281). Dies ist vorliegend nicht der Fall:
Wie in E. 1.4 ausgeführt, sind beim Schuldbrief die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht aufgrund ihrer gemeinsamen Verbriefung in einem Wertpapier untrennbar verbunden und kann das Pfandrecht kein von der Forderung losgelöstes Schicksal erfahren oder betragsmässig höher oder tiefer sein als diese (vgl. Möckli, Das Eigentümergrundpfandrecht, Diss. Bern 2001, S. 45 f., m.w.H.). Aus dem nicht motivierten Urteilsspruch vom 7. September 2004 ist ersichtlich, dass die im Schuldbrief vom 31. Juli 2002 mit einem Nominal von Fr. 300'000.-- verbriefte Grundpfandforderung in Betreibung gesetzt war, was gemäss Art. 41 Abs. 1 SchKG nur im Verfahren auf (Grund-)Pfandverwertung möglich ist. In diesem Verfahren bezieht sich der Rechtsvorschlag sowohl auf die Grundpfandforderung als auch auf das Grundpfandrecht (Art. 85 VZG). Demnach war die Unvollständigkeit des Urteilsspruchs vom 7. September 2004 selbst für unbeteiligte Dritte aus dem Urteil erkennbar; umso mehr war sie es für die beiden am Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren beteiligten Parteien.
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist. Folglich wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2005
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: