Constitutional complaint inadmissible in alimony dispute

5P.227/2002Federal Supreme Court / Civil Division IIOct 1, 2002Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The husband brought a constitutional complaint against a cantonal Basel-Landschaft maintenance judgment after a prior federal remand. He argued that the cantonal court had ignored new 2001 business accounts and had failed to follow the Supreme Court's instructions on income assessment. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the strict pleading requirements: objections to the oral reasons were irrelevant, the challenge to the treatment of the 2001 accounts was insufficiently substantiated, and the remaining criticism was merely appellatory. The complaint was therefore not entered into, and the husband was ordered to pay court costs and party compensation.

Omnilex headnote

Art. 9 und 29 BV; staatsrechtliche Beschwerde gegen eine Eheschutzmassnahme; Begründungsanforderungen und kassatorische Natur. Soweit ein kantonaler Entscheid über vorsorgliche Unterhaltsbeiträge nicht als Endentscheid im Sinn des OG angefochten werden kann, steht nur die staatsrechtliche Beschwerde offen. Diese ist rein kassatorisch und unterliegt strengen Begründungsanforderungen: Es genügt nicht, lediglich die Beweiswürdigung oder den Sachverhalt appellatorisch zu bestreiten; vielmehr ist präzise darzutun, inwiefern die angefochtene Beurteilung willkürlich sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf Rügen gegen bloss mündlich mitgeteilte Begründung ist nicht einzutreten, wenn eine schriftliche Begründung vorliegt.

Full text

{T 0/2}
5P.227/2002 /min

Urteil vom 1. Oktober 2002
II. Zivilabteilung

Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Roland Fankhauser, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, Hauptstrasse 34, Postfach, 4102 Binningen 1,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Postfach, 4410 Liestal.

Art. 9 und 29 BV (Eheschutz),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Mai 2002.

Sachverhalt:
A.
Im Rahmen des Eheschutzverfahrens entschied der Bezirksgerichtspräsident Z.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2000, dass X.________ (Ehemann) Y.________ (Ehefrau) für die Monate September und Oktober 2000 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 7'420.-- und ab 1. November 2000 einen solchen von Fr. 8'000.-- (wovon je Fr. 1'500.-- für jedes der drei Kinder) zu zahlen habe (Ziff. 1).

In teilweiser Gutheissung der Appellation bzw. Anschlussappellation der Parteien änderte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 12. Juni 2001 den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten ab. Es verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'481.-- für September und Oktober 2000 bzw. von Fr. 6'124.-- ab 1. November 2000 zu bezahlen, wovon jeweils von Fr. 1'200.-- auf jedes der drei Kinder entfielen.
B.
Y.________ hatte gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juni 2001 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Mit Urteil vom 20. November 2001 wurde das Rechtsmittel wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV gutgeheissen.
C.
Am 21. Mai 2002 entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft neu. Es wies die Appellation des Ehemannes gegen Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Z.________ vom 20. Oktober 2000 ab. In teilweiser Gutheissung der Anschlussappellation der Ehefrau wird X.________ verpflichtet, seiner Ehefrau für die Monate August 1999 bis und mit Juli 2000 einen Betrag zur freien Verfügung in der Höhe von Fr. 4'740.-- nachzuzahlen.
D.
X.________ hat mit Eingabe vom 20. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht und beantragt Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Mai 2002 und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
E.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. September 2002 Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2002 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide betreffend Eheschutzmassnahmen gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und können daher nur mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 ff. OG) oder mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 84 lit. a OG) angefochten werden (BGE 127 III 474 E. 1 und 2). Da keine Nichtigkeitsgründe geltend gemacht worden sind, steht nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung, die insoweit zulässig ist, als es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 OG handelt.
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen) abgesehen, rein kassatorischer Natur. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten, soweit damit mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid ziehe als Grundlage der Einkommensberechnung lediglich die Jahre 1998, 1999 und 2000 heran, obwohl der Ehemann mit Datum vom 21. Februar 2002 als zulässiges und rechtzeitiges Novum den Geschäftsabschluss 2001 eingereicht habe. Bei der mündlichen Urteilsbegründung bzw. dem Vortrag des Referenten sei dann ausgeführt worden, dieser Geschäftsabschluss könne nicht berücksichtigt werden, weil dies wiederum mit einer neuen Eingabe beim Bezirksgericht im Rahmen eines Abänderungsgesuchs geltend gemacht werden müsse. Dieser Hinweis fehle in der schriftlichen Begründung, was willkürlich sei.

Soweit die mündliche Urteilsbegründung gerügt wird, ist darauf von vornherein nicht einzutreten, weil jedenfalls dann, wenn die Parteien ein schriftlich begründetes Urteil erhalten, allein dessen Begründung massgebend ist. Dem kritisierten Vorgehen des Kantonsgerichts hinsichtlich des Geschäftsabschlusses 2001 liegt offensichtlich die Auffassung zugrunde, der Devolutiveffekt des Appellationsverfahrens komme nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht nicht mehr zum Tragen und insoweit könnten auch echte Noven keine Berücksichtigung finden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit diese Handhabung des Devolutiveffekts willkürlich sein soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 20. November 2001 klar festgehalten, das Kantonsgericht habe zu prüfen, wie der Geschäftsgang in jenem Zeitpunkt gewesen sei, als vom Verwaltungsrat entschieden worden sei, kein VR-Honorar mehr auszubezahlen. Damit und auch mit der Frage, ob sich der Ehemann einen markant tieferen Lohn habe auszahlen lassen, hätten sich die kantonalen Richter nicht befasst.

Das Kantonsgericht hält in seinem Entscheid vom 21. Mai 2002 fest, bei den Unterhaltsbeiträgen zeige sich, dass jede erdenkliche Berechnungsweise, bei welcher das Einkommen des Ehemannes im Jahre 2000 berücksichtigt und dabei die Zahlung der W.________ AG an den Ehemann vom 28. Februar 2000 von Fr. 50'000.-- im Sinne des Bundesgerichtsentscheids vom 20. November 2001 als Einkommen und nicht als für das Einkommen irrelevantes Darlehen betrachtet werde, zu einem etwas höheren als dem vom Bezirksgerichtspräsidenten Z.________ seinem Entscheid vom 20. Oktober 2000 zugrunde gelegten Einkommen des Ehemannes von Fr. 14'538.00 führe. Dabei berechnete es vier Varianten:

  • Schnitt der Jahre 1997, 1998 und 1999 (mit relativ ausgeglichenen Einkommen)
  • Schnitt der Jahre 1998, 1999 und 2000 (unter Aufrechnung von Fr. 50'000.-- pro 2000)
  • Schnitt der Jahre 1998, 1999 und 2000 (abzüglich Fr. 50'000.-- pro 2000)
  • Schnitt der Jahre 1998, 1999 und 2000 (abzüglich Fr. 50'000.-- und Steuerbelastung).

Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander, sondern trägt lediglich vor, die vom Kantonsgericht nicht vorgenommenen Abklärungen hätten nämlich gezeigt, dass der Ehemann sein Einkommen nicht manipuliert habe; vielmehr hätte sich ergeben, dass die eingetretene Entwicklung unternehmerisch geboten und von längerem und nicht bloss vorübergehendem Bestand gewesen sei. Diese Vorbringen genügen den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Der weitere Vorwurf, das Kantonsgericht habe das aktuelle Einkommen bzw. das Jahr 2001 ignoriert, geht ins Leere; denn der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert gerügt, inwieweit es willkürlich ist, wenn das Kantonsgericht nach einer Rückweisung den Devolutiveffekt nicht mehr zum Tragen kommen lässt (E. 2 hiervor).
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe trotz wiederholter Geltendmachung durch den Ehemann verkannt, dass zwischen dem das VR-Honorar auslösenden Geschäftsjahr und dem Zeitpunkt der Auszahlung ein Unterschied bestehe. Bereits die erste Instanz habe in ihrem Urteil vom 20. Oktober 2000 festgehalten, für die Jahre 1999 und 2000 seien keine VR-Honorare ausbezahlt worden, und sie habe auch keine Durchschnittsmethode angewandt. Die Gesellschaft des Ehemannes stecke in einer tiefen Krise, was zu berücksichtigen sei. Diese wie die weiteren Ausführungen sind rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12, mit Hinweisen), auf die nicht eingetreten werden kann.
5.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

constitutional complaintmaintenancearbitrarinesspleading requirementsdevolutive effectnew evidenceappellate reviewcassatory remedycourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal maintenance decision.

Extracted holding

The complaint was only admissible as a constitutional complaint, but the Court could examine only whether the specific challenge met the strict pleading requirements; to the extent broader relief was sought, the complaint could not be entered into.

Extracted reasoning

The decision was of a kind that was not a final judgment within the meaning of the ordinary federal remedies, so only constitutional review remained. Because the constitutional complaint is generally cassatory, requests exceeding annulment were inadmissible.

Key legal question

Whether the husband sufficiently substantiated arbitrariness in the refusal to consider the 2001 business accounts as new evidence.

Extracted holding

No. The complaint did not adequately explain why the cantonal court's treatment of the 2001 accounts and the post-remand devolutive effect was arbitrary.

Extracted reasoning

The attack on the oral reasons was irrelevant because only the written reasons mattered, and the appellant failed to engage with the written reasoning or to show arbitrariness with the required specificity.

Key legal question

Whether the cantonal court failed to address the Supreme Court's prior remand instructions and the husband's alleged income manipulation.

Extracted holding

No review was possible on that record, because the arguments were either unsubstantiated under the pleading rules or amounted only to appellatory criticism.

Extracted reasoning

The appellant did not show with sufficient precision that the cantonal court ignored the remand instructions, and his remaining objections merely disputed the assessment of the facts and evidence.

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