Late bias objection held inadmissible; constitutional complaint not entered

5P.221/2000Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 23, 2000Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter into a constitutional complaint against a district court president's refusal to authorize an objection in debt enforcement. The complainant alleged bias because the judge had suffered a loss in his bankruptcy, but the court held that the recusal ground had been raised too late and was therefore inadmissible. The alleged substantive error of the lower decision was insufficiently substantiated. The request for free legal aid was denied because the complaint lacked prospects of success and the appellant was not shown to be needy. The court fee was imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Regest

Art. 30 BV; recusal objections must be raised at the first opportunity once the alleged ground is known. A party acts contrary to good faith and abuses process if it withholds a known disqualification ground until after an adverse decision and then invokes it in a subsequent remedy. A complaint must also satisfy the statutory substantiation requirements; unparticularized criticism is not examined. Free legal aid under Art. 152 OG requires both indigence and non-frivolous prospects of success; if either condition fails, the request must be denied. Costs follow the outcome under Arts. 156 Abs. 1 and 159 Abs. 2 OG.

Full text

[AZA 0]
5P.221/2000/min

II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************

  1. August 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Merkli und
Gerichtsschreiberin Senn.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Lombardini, c/o Advokaturbüro Lardi & Caviezel, Belmontstrasse 1, Postfach 160, 7006 Chur,

gegen
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, Bezirksgerichtspräsidium Imboden,
betreffend

Art. 30 BV (Ausstand;
Bewilligung eines Rechtsvorschlages),

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Trins vom 14. März 2000 wurde X.________ von der Y.________ AG für den Betrag von Fr. 6'899. 20 sowie Fr. 17.-- Kosten betrieben.
X.________ erhob am 15. März 2000 Rechtsvorschlag mit dem Vermerk "kein neues Vermögen". Das Betreibungsamt Trins unterbreitete die Sache dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden zum Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages. Der Bezirksgerichtspräsident Z.________ stellte mit Entscheid vom 16. Mai 2000 fest, X.________ stehe ab Juli 2000 von seinem Einkommen eine pfändbare Quote von Fr. 1'000.-- zur Verfügung, und verweigerte dem Rechtsvorschlag die Bewilligung.

b) X.________ hat gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, diesen wegen Befangenheit des Bezirksgerichtspräsidenten aufzuheben. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welche das präsidierende Mitglied der II. Zivilabteilung mit Verfügung vom 13. Juli 2000 erteilte. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet; der Bezirksgerichtspräsident nahm mit Eingabe vom 14. Juli 2000 Stellung.

2.- Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a SchKG ist nach der Praxis letztinstanzlich gemäss Art. 86 Abs. 1 OG (BGE 126 III 110 E. 1b S. 112); da er das Bewilligungsverfahren abschliesst, stellt er überdies einen Endentscheid dar (a.a.O., S. 111).

3.- Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts gemäss Art. 30 BV. Der urteilende Bezirksgerichtspräsident, Z.________, sei im Konkurs des Beschwerdeführers selbst mit Fr. 11'277. 10 zu Verlust gekommen.
Er habe daher ein unmittelbares Interesse an der Feststellung einer pfändbaren Quote an seinem Einkommen. Angesichts dieser offensichtlichen Interessenkollision hätte er auch ohne entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers in Ausstand treten müssen. Dass Z.________ befangen gewesen sei, lasse sich im Übrigen daraus ersehen, dass der angefochtene Entscheid inhaltlich unrichtig sei.

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Laufe des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtspräsidium Kenntnis von der Person des urteilenden Richters hatte. Er legt nicht dar, dass er sich bereits vor der Fällung des angefochtenen Urteils auf Art. 30 Abs. 1 BV berufen und Z.________ abgelehnt hätte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungsgründe, welche in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen; ein echter oder vermeintlicher Organmangel ist vielmehr so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2 S. 123; 119 Ia 221 E. 5a S. 227 ff. mit weiteren Hinweisen).
Da vorliegend in treuwidriger Weise mit der Befangenheitsrüge zugewartet wurde, sind die entsprechenden Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig.

Die Rüge, der Entscheid sei inhaltlich unzutreffend, wird nicht rechtsgenüglich substanziiert (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), so dass auch darauf nicht einzutreten ist.

4.- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Nach Art. 152 OG gibt das Bundesgericht solchen Begehren statt, wenn die betroffene Partei bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Letztere Voraussetzung ist unter Verweis auf obige Erwägun- gen zu verneinen. Den Akten lässt sich überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer über einen monatlichen Nettolohn von Fr. 6'964.-- und seine Ehefrau über einen solchen von Fr. 506.-- verfügt; das gemeinsame Einkommen beläuft sich also auf Fr. 7'470.--. Der monatliche Grundbedarf der Fami- lie beträgt Fr. 2'095.--; die Miete Fr. 1'871.--. Hinzu kommen Krankenkassenbeiträge von Fr. 624.--, Autoauslagen von Fr. 287.-- und Fr. 1'300.-- Steuern. Die aus dem Konkurs fortbestehenden privaten Schulden des Beschwerdeführers haben ausser Betracht zu bleiben, da ihnen gegenüber der bundesgerichtlichen Kostenforderung kein Vorrang zukommt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 1996 [Verfahrens-Nr. 5P.356/1996], E. 8a/aa). Bei der Gegenüberstellung von Einkommen und Auslagen verbleibt ein monatlicher Betrag von Fr. 1'293.--. Unter diesen Umständen kann auch die Bedürftigkeit nicht bejaht werden. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist demnach abzuweisen.
Damit hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.
Da sich die Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hat vernehmen lassen und auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zur Hauptsache verzichtet worden ist, kann vom Zuspruch einer Parteientschädigung abgesehen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 23. August 2000

Im Namen der II. Zivilabteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

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