Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

5D_76/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 4, 2014Inadmissible

Summary

The complainant challenged the Zurich High Court’s dismissal of her complaint against the cost order in debt-enforcement proceedings following withdrawal of her objection. The Federal Supreme Court held that, in a subsidiary constitutional complaint, constitutional violations must be clearly and specifically substantiated. Because the filing did not address the decisive reasons of the cantonal judgment and contained no adequate constitutional reasoning, the court refused to enter into the complaint. The complainant was ordered to pay CHF 100 in court costs.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility requires a clear and detailed substantiation of specific constitutional violations with reference to the reasoning of the cantonal decision. Mere appellatory criticism or omission to engage with the decisive considerations leads to non-entry. In such summary proceedings, the unsuccessful complainant bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}

5D_76/2014

Urteil vom 4. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten (Rückzug des Rechtsvorschlags),

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 26. Mai 2014.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine (erstinstanzlich mit Kostenauflage von Fr. 240.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin ergangene) Abschreibungsverfügung (Abschreibung eines Rechtsöffnungsverfahrens zufolge Rückzugs des Rechtsvorschlags durch die Beschwerdeführerin gegen eine Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 6'113.75) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 26. Mai 2014 erwog, in ihrer Beschwerde beanstande die Beschwerdeführerin die Kostenauflage, indessen entspreche diese Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, die Beschwerdeführerin habe nämlich durch die unterbliebene Zahlung und ihren Rechtsvorschlag Anlass zum Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin gegeben, sodann wäre die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren (definitiver Rechtsöffnungstitel, keine Befreiung nach 81 Abs. 1 SchKG) unterlegen, schliesslich habe sie durch ihren am 23. März 2014 erklärten Rückzug die Gegenstandslosigkeit des seit dem 4. Februar 2014 anhängigen Rechtsöffnungsverfahrens verursacht,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2014 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcourt costsnon-entry