Subsidiary constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_74/2008Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 16, 2008Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Zurich Higher Court's decision in a debt-enforcement matter was inadmissible because the appellant failed to address the cantonal court's decisive reasoning and did not substantiate any constitutional violation with the required clarity and detail. Repeating the objection that the billed services had not been rendered was insufficient. The Court therefore refused to enter into the complaint and charged the appellant CHF 100 in court costs.

Omnilex headnote

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde; Begründungsanforderungen. Die Beschwerde muss anhand der tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Es genügt nicht, bereits vor der Vorinstanz verworfene Einwendungen zu wiederholen oder bloss die materielle Unrichtigkeit des Entscheids zu behaupten. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit der kantonalen Begründung, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
5D_74/2008/bnm

Urteil vom 16. Juni 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 105.-- (nebst Zins, Gebühren und Kosten) an die Beschwerdegegnerin abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Zürcher Obergericht im angefochtenen Beschluss erwog, ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO/ZH sei nicht nachgewiesen, die materielle Begründetheit der mit Verfügung vom 5. September 2007 festgesetzten Rechtsöffnungsforderung könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden, die Beschwerdeführerin hätte gegen die Verfügung beim Stadtrat Einsprache erheben müssen, insbesondere könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht darüber befunden werden, ob die vom Bevölkerungsamt der Stadt A.________ in Rechnung gestellten Leistungen auch wirklich erbracht worden seien,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. März 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, der Beschwerdegegnerin (unter Hinweis auf die angeblich nicht gewährte Register- und Akteneinsicht) die Nichterbringung der in Rechnung gestellten Dienstleistung vorzuwerfen und damit die bereits vom Obergericht widerlegte Einwendung zu wiederholen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Keywords

subsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementdebt enforcementcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extracted holding

No. The complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal court and failed to show, in a clear and detailed manner, which constitutional rights were violated.

Extracted reasoning

A subsidiary constitutional complaint must invoke and substantiate constitutional rights with reference to the challenged reasoning; repeating already rejected objections is insufficient.

Key legal question

Allocation of court costs for the inadmissible complaint

Extracted holding

The losing appellant must bear the court costs.

Extracted reasoning

As the complaint was unsuccessful, costs were imposed on the appellant under the Federal Supreme Court Act.

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