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5D_41/2014 ΓÇó Inadmissible constitutional complaint; legal aid refused
5D_41/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 2, 2014Dismissed
The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against an interim order of the Aargau High Court concerning legal-aid substantiation in proceedings under Art. 85a SchKG. It held the complaint obviously inadmissible because it did not sufficiently challenge the contested order, did not meet the strict constitutional substantiation requirements, and was abusive. The Court therefore refused to enter into the matter, dismissed the request for suspensive effect as moot, denied federal legal aid for lack of prospects of success, and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300.
Art. 113 ff., 116, 117, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a-c, 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid: Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich nicht rechtsgenüglich gegen den angefochtenen Entscheid richtet und die Rüge verfassungsmässiger Rechte nicht klar und detailliert begründet wird. Eine Beschwerde, die offensichtlich unzulässig oder missbräuchlich ist, wird im vereinfachten Verfahren erledigt. Mangels Erfolgsaussichten ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten trägt die unterliegende Partei.
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5D_41/2014
Urteil vom 2. April 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen ein negatives Feststellungsurteil nach Art. 85a SchKG),
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 18. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).
Nach Einsicht
in die (vom Obergericht des Kantons Aargau zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte und von diesem als Verfassungsbeschwerdeentgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 18. Februar 2014 des Obergerichts, das den Beschwerdeführer (im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen ein negatives Feststellungsurteil nach Art. 85a SchKG) unter Androhung von Säumnisfolgen zur Einreichung von Unterlagen zwecks Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert hat,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG grundsätzlich allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, die sich gegen einen Zwischenentscheid richtet, offenbleiben kann, ob die Beschwerde nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig wäre,
dass nämlich die Verfassungsbeschwerde von Vornherein unzulässig ist, soweit sie sich gegen andere Entscheide als gegen die Verfügung des Obergerichts vom 18. Februar 2014 richtet (Art. 113 und Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Verfügung des Obergerichts vom 18. Februar 2014 eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern durch diese Verfügung verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann