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5D_4/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay the cost advance
5D_4/2008Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 22, 2008Dismissed
The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s constitutional complaint against the Aargau High Court in a right-of-entry matter because he failed to pay the CHF 800 cost advance within the deadline and grace period, and did not prove timely payment. The court held that non-entry followed under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. The appellant was ordered to pay CHF 200 in court costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz Nachfrist führt zum Nichteintreten. Wird der von der Bundesgerichtskasse verlangte Kostenvorschuss innert Frist und Nachfrist weder bar noch zugunsten der Kasse am Postschalter bezahlt noch bei Zahlungsauftrag der erforderliche Belastungsnachweis erbracht, ist auf das Rechtsmittel ohne weitere materielle Prüfung nicht einzutreten. Die säumige Partei trägt die Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5D_4/2008/bnm
Urteil vom 22. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki,
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 28. September 2007.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde vom 14. Dezember 2008,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 19. Februar 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden