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5D_3/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay the advance on costs
5D_3/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 26, 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into a constitutional complaint in a definitive debt-enforcement case because the complainant failed to pay the court advance of CHF 1,500 within the non-extendable additional deadline and did not provide the required proof of timely debit. Earlier requests for extension of time and suspension of proceedings had already been rejected by presidential order. The complainant was ordered to pay court costs of CHF 300.
Art. 62 Abs. 3 BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable additional deadline entails non-entry if the required payment or debit confirmation is not timely furnished. Where the advance is neither paid in cash nor credited to the Federal Supreme Court through the designated postal or banking channels, and no proof of timely debit is submitted, the court must decline to hear the constitutional complaint under Art. 117 in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Procedural default also justifies the imposition of court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1).
{T 0/2}
5D_3/2009/don
Urteil vom 26. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwätlin Inge Rötlich.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. Januar 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 4. Februar 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer Gesuche um nochmalige Vorschussfristverlängerung und um Verfahrenssistierung eingereicht hat (Postaufgabe: 14. Februar 2009, Eingang beim Bundesgericht: 17. Februar 2009), die jedoch mit (am 17. Februar 2009 per Express und mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse verschickter) Präsidialverfügung vom 17. Februar 2009 abgewiesen worden sind,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann