Subsidiary constitutional complaint dismissed for insufficient reasoning

5D_222/2013Federal Supreme Court / Civil Division IIDec 2, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court did not enter the subsidiary constitutional complaint against the Solothurn cantonal judgment granting definitive debt enforcement for CHF 100. It held that the filing contained no argumentation showing a violation of constitutional rights, as required for a subsidiary constitutional complaint. The complaint was therefore inadmissible. Court costs of CHF 50 were charged to the complainant.

Regest

Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint: admissibility requires express invocation and specific, reasoned substantiation of the violation of constitutional rights. The complaint must engage with the reasoning of the cantonal decision and show, in a clear and detailed manner, which constitutional guarantees were infringed and why; a mere appellatory critique is insufficient. If this minimum reasoning requirement is not met, the Federal Supreme Court does not enter the matter in summary procedure under Art. 108 BGG (consid. 1).

Full text

{T 0/2}

5D_222/2013

Urteil vom 2. Dezember 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)
vom 28. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.-- (auf Grund eines Strafbefehls vom 23. Oktober 2012) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 28. Oktober 2013 im Wesentlichen erwog, der erwähnte Strafbefehl stelle einen Rechtsöffnungstitel für eine Busse von Fr. 100.-- sowie für Verfahrenskosten von Fr. 100.-- dar, der Rechtsöffnungsrichter habe (nach einer Zahlung von Fr. 100.--) zu Recht die definitive Rechtsöffnung für die restlichen Fr. 100.-- erteilt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts vom 28. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementdefinitive legal openingsubsidiary constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementcourt costs