Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

5D_22/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIMar 30, 2007Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The complainant challenged an Obergericht order that had refused legal aid and required a litigation deposit in a small debt-enforcement-related action. The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint but held that it was inadmissible because it did not specifically address the decisive cantonal reasoning and partly attacked other decisions. The request for suspensive effect became moot. Legal aid for the federal proceedings was denied as the complaint was hopeless, and court costs of CHF 100 were imposed on the complainant.

Omnilex headnote

Art. 113 ff. BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie nicht den angefochtenen Entscheid, sondern andere kantonale Entscheide anficht. Sie setzt eine hinreichend substanziierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus; erforderlich ist eine klare und detaillierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Blosses Wiederholen früherer Vorbringen oder pauschale Berufung auf Verfassung und EMRK genügt nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet oder missbräuchlich, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; der Unterliegende trägt die Kosten.

Full text

{T 0/2}
5D_22/2007/bnm

Verfügung vom 30. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.__________ AG, Industriestrasse 59, 8152 Glattbrugg,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer), Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Aufforderung zur Prozesskautionsleistung für eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens in einer Betreibung für Fr. 140.35.

Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert hat und auf dessen Nichtigkeitsbeschwerde gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie gegen die (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangene) Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution für seine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens (in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin für Fr. 140.35) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113 BGG sowie Art. 114 BGG i.V.m. Art. 75 BGG),
dass die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass in der Beschwerdeschrift die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht und begründet (Art. 116 und 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert dargelegt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde enthalte nur Anträge und Argumente, die der Beschwerdeführer bereits in unzähligen früheren Verfahren gestellt bzw. vorgebracht habe, weshalb entsprechend der im obergerichtlichen Beschluss vom 5. Dezember 2003 (Verfahren PN030300) enthaltenen Androhung vorgegangen werde,
dass das Obergericht in jenem Beschluss auf missbräuchliche Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen sämtliche Obergerichtsmitglieder nicht eingetreten war, diesem die unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verweigert und dem Beschwerdeführer entgegengehalten hatte, er habe in den letzten 13 Monaten erfolglos 21 Nichtigkeitsbeschwerden eingereicht und verhalte sich missbräuchlich, weshalb inskünftig auf derartige Eingaben nicht mehr oder nur noch teilweise eingetreten werde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5P.17/2004),
dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal es sowohl vor der Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) wie auch vor der EMRK (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433) standhält, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu verweigern,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

verfügt:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (III. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. März 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

constitutional complaintlegal aidadmissibilityinsufficient reasoningabuse of processcourt costsdebt enforcement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint was admissible against the cantonal appellate order.

Extracted holding

The complaint was inadmissible because it did not specifically and sufficiently reason any violation of constitutional rights and attacked other decisions as well.

Extracted reasoning

A subsidiary constitutional complaint requires a clear, detailed challenge to the reasoning of the impugned decision; the filing merely repeated prior arguments and did not engage with the decisive appellate reasoning.

Key legal question

Whether the complainant was entitled to legal aid before the Federal Supreme Court.

Extracted holding

Legal aid was denied because the filing was hopeless.

Extracted reasoning

Under the Federal Supreme Court Act, legal aid is unavailable for an obviously inadmissible or hopeless complaint.

Key legal question

Whether a stay of effect should be granted.

Extracted holding

The request became moot once the complaint was declared inadmissible.

Extracted reasoning

Without an admissible complaint, there was no basis to decide on suspensive effect.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.