Inadmissible constitutional complaint; legal aid refused

5D_215/2013Federal Supreme Court / Civil Division IINov 26, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court treated the filing as a subsidiary constitutional complaint against the Bern High Court's refusal of legal aid in proceedings concerning definitive debt enforcement for unpaid court costs. It held that the appellant did not address the decisive cantonal reasoning and did not substantiate any constitutional violations as required. The complaint was therefore inadmissible. Because the remedy was hopeless, the request for federal legal aid was denied, and court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde requires specific and reasoned invocation of constitutional rights against the decisive considerations of the cantonal decision. A mere disagreement or abstract criticism is insufficient; absent a clear, detailed constitutional substantiation, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint. Where the remedy is manifestly without prospects of success, legal aid must be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG, and the unsuccessful party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}

5D_215/2013

Urteil vom 26. November 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid),

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren gegen einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid betreffend ausstehende Gerichtskosten von Fr. 800.--) abgewiesen und den Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen zur Vorschusszahlung aufgefordert hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Entscheid vom 18. Oktober 2013 erwog, gegen den definitiven Rechtsöffnungstitel (Gerichtsurteil) stünden nur die Einwendungen des Art. 81 Abs. 1 SchKG offen, solche erhebe der Beschwerdeführer ebenso wenig wie substantiierte Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel selbst oder gegen die Rechtmässigkeit des Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahrens, die vorinstanzlichen Erwägungen seien zutreffend, der Rechtsöffnungstitel sei dem Beschwerdeführer eröffnet worden, infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 18. Oktober 2013 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

constitutional complaintinadmissibilityinsufficient reasoninglegal aidcourt costsdebt enforcementhopeless appeal