Constitutional complaint dismissed for lack of reasoning

5D_207/2011Federal Supreme Court / Civil Division IINov 8, 2011Dismissed

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Omnilex summary

The Swiss Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint in a debt enforcement matter after the cantonal court had not entered into an appeal because the appellant failed to pay the CHF 300 cost advance within the extended deadline. The Federal Supreme Court held that a request to restore the cantonal deadline was inadmissible before it, and that the complaint did not meet the strict reasoning requirements for a constitutional complaint because it did not engage with the decisive cantonal reasoning. Legal aid was refused as the complaint was hopeless, and court costs of CHF 75 were imposed on the complainant.

Omnilex headnote

Art. 113 ff. BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG: Subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine den Anforderungen genügende, an den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids orientierte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus. Bloss appellatorische Kritik oder die Geltendmachung nicht streitgegenständlicher Fragen vermögen die Begründungspflicht nicht zu erfüllen; auf eine offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Gesuche um Wiederherstellung kantonaler Fristen sind von den zuständigen kantonalen Instanzen zu beurteilen. Unentgeltliche Rechtspflege wird für aussichtslose Verfahren nicht gewährt.

Full text

{T 0/2}
5D_207/2011

Urteil vom 8. November 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch das Kantonsgericht, Justizverwaltung, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).

Nach Einsicht
in die (als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 13. September 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen erstinstanzlichen definitiven Rechtsöffnungsentscheid (Streitwert Fr. 300.--) nicht eingetreten ist und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 75.-- auferlegt hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist nach Art. 148 ZPO beantragt, weil für die Behandlung von Wiederherstellungsgesuchen betreffend kantonale Fristen die kantonalen Gerichte zuständig sind,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 13. September 2011 erwog, die Beschwerdeführerin habe den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die (nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildende) Annahme der Aussichtslosigkeit als Grund für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als diskriminierend zu bezeichnen und eine (mit der Dringlichkeit des Rechtsöffnungsverfahrens ohnehin nicht zu vereinbarende) Kostenvorschussfrist von 2 Monaten bis zum 7. Januar 2012 zu fordern,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. September 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), zumal weder Art. 29 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK den Richter verpflichtet, die unentgeltliche Rechtspflege für aussichtslose Verfahren zu gewähren (MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, S. 275 Rz. 433),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 75.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

constitutional complaintreasoning requirementcost advancelegal aidnon-entrysummary proceduredebt enforcement

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint was sufficiently reasoned to permit federal review

Extracted holding

No. The complaint did not specifically and clearly challenge the decisive reasoning of the cantonal court.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, violations of constitutional rights must be pleaded and substantiated with reference to the challenged decision. The filing merely criticized unrelated matters and did not address the decisive failure to pay the cost advance.

Key legal question

Whether the Federal Supreme Court could entertain a request to restore the cantonal deadline for the cost advance under Art. 148 ZPO

Extracted holding

No. Such restoration requests concerning cantonal deadlines must be decided by the cantonal courts.

Extracted reasoning

The request was outside the Federal Supreme Court's competence in this procedural posture.

Key legal question

Whether the applicant was entitled to legal aid for the federal proceedings

Extracted holding

No. Legal aid was denied because the constitutional complaint was manifestly hopeless.

Extracted reasoning

A court need not grant legal aid for an unsuccessful, hopeless proceeding.

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