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5D_180/2009 ΓÇó Non-entry on subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning
5D_180/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIDec 10, 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint against the Bern Higher Court's order was inadmissible. The appellant had not addressed the decisive reasoning of the cantonal court and did not set out, as required, which constitutional rights were infringed and why. The complaint was also described as abusive. The Court therefore declined to enter into the matter in summary proceedings and ordered the appellant to pay CHF 100 in court costs.
Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 116 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: strenge Begründungsanforderungen und Folgen ungenügender Rüge. Auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nur einzutreten, wenn in Auseinandersetzung mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dargetan wird, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde nach Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Bei missbräuchlicher Prozessführung kann zusätzlich Art. 42 Abs. 7 BGG zur Anwendung gelangen (vgl. consid. 2).
{T 0/2}
5D_180/2009/bnm
Urteil vom 10. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, das festgestellt hat, dass die Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen einen Rechtsöffnungsentscheid dahingefallen ist, und das Nichtigkeitsklageverfahren als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 1. Dezember 2009 erwog, der Beschwerdeführer habe trotz zweimaliger Aufforderung den ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 200.-- nicht geleistet habe, weshalb die Nichtigkeitsklage dahingefallen sei (Art. 286 und analog 353 ZPO/BE),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom 1. Dezember 2009 des Obergerichts verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann