Inadmissibility of unreasoned constitutional complaint

5D_174/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIDec 28, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because the appellant did not specifically challenge the cantonal court's reasoning or substantiate any constitutional violation. The complaint was therefore not entered into under the simplified procedure. As the losing party, the appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs. The decision concerned an appeal against a cantonal ruling in a property/possession dispute and was issued by the president alone.

Omnilex headnote

Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Begründungsanforderungen. Die Beschwerde muss anhand der massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; eine bloss appellatorische oder nicht auf die tragenden Gründe eingehende Kritik genügt nicht. Wird dieser qualifizierten Begründungspflicht nicht entsprochen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
5D_174/2009

Urteil vom 28. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
  2. Z.________,
    Beschwerdegegner,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Parik Wagner,

Gegenstand
Eigentum, Besitz etc.

Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2009 des Kantonsgerichts von Graubünden, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein - den rechtmässigen Eigentums- und Besitzerwerb der Beschwerdegegner an einer Liegenschaft sowie die fehlende Berechtigung des Beschwerdeführers zum Aufenthalt auf der Liegenschaft feststellendes und diesen zur Zahlung von Fr. 13'768.35 verpflichtendes - Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/ Davos nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht substantiiert auseinander, weshalb die Berufung schon aus diesem Grund unzulässig sei, der Beschwerdeführer habe ausserdem seine Einwendungen bereits in einem früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht, weshalb sich die Berufung auch aus diesem Grund als unzulässig erweise,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Kantonsgerichts von Graubünden eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

constitutional complaintadmissibilityreasoning requirementproperty possessioncourt costssimplified procedure

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Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extracted holding

No. The filing did not engage with the cantonal court's reasoning in a clear and detailed way and did not show any constitutional violation.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be invoked and substantiated by reference to the challenged reasoning. The appellant failed to do so, so the complaint was manifestly unreasoned.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

The appellant, as the losing party, must bear the court costs.

Extracted reasoning

Under the Federal Supreme Court Act, costs follow the outcome when the appellant does not prevail.

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