Non-entry on constitutional complaint against definitive debt enforcement

5D_170/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIJan 5, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court, proceeding under the simplified procedure, held that the appellant’s subsidiary constitutional complaint against the Aargau cantonal appellate decision on definitive debt enforcement was insufficiently reasoned and abusive. The recusal requests against Federal Supreme Court judges were likewise abusive and, where not moot, not entertained. Because the complaint was hopeless, legal aid was refused. The appellant was ordered to pay CHF 100 in court costs and received no party compensation.

Omnilex headnote

Art. 117 in connection with Art. 106(2) and Art. 108(1)(b)(c) BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: requirements of substantiation and consequences of abusive filings. In a subsidiary constitutional complaint, the complaining party must, by reference to the decisive reasoning of the cantonal judgment, set out in a clear and detailed manner which constitutional rights were violated and how. A mere repetition of prior arguments or filings made for purposes of delay is insufficient and leads to non-entry in simplified procedure. Recusal motions used only to block the proceedings are abusive and need not be entertained, insofar as they are not moot. Legal aid requires non-futility; the unsuccessful party bears costs.

Full text

{T 0/2}
5D_170/2010

Urteil vom 5. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Solothurn,
vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 16. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid (ZSU.2010.357/nl) vom 16. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 250.-- (nebst Zins und Kosten) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert hat,
in die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts sowie in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass sich die allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist (BGE 105 Ib 301),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht erwog, das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen Mitglieder des Obergerichts sei missbräuchlich und daher unzulässig, die 10-tägige Frist zur Beantwortung der Rechtsöffnungsgesuche in weitgehend übereinstimmenden Verfahren habe den Gehörsanspruch des juristisch ausgebildeten Beschwerdeführers nicht verletzt, zumal eine solche Verletzung wegen der gleichen obergerichtlichen Kognition geheilt wäre, die gesetzliche Beschwerdefrist könne nicht erstreckt werden, die vor Obergericht neu vorgebrachten Behauptungen und neu eingereichten Beweismittel seien unzulässig,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Verfahrenskosten) beruhe auf einem rechtskräftigen, genügend spezifizierten Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG, der Rechtsöffnungsrichter dürfe die materielle Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels ebenso wenig überprüfen wie die (dem Pfändungsverfahren vorbehaltene) Frage der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, den Beweis der Tilgung durch Verrechnung zu erbringen, seit Rechtskraft des Urteils sei Verzugszins geschuldet, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 16. November 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und (entgegen seinem Antrag) keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Bundesgerichts wird, soweit die Begehren nicht gegenstandslos sind, nicht eingetreten.

2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

debt enforcementdefinitive enforcementconstitutional complaintadmissibilitysubstantiationabuse of processlegal aidcourt costsrecusal

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Key legal question

Admissibility of the constitutional complaint against the cantonal decision

Extracted holding

The complaint was inadmissible because it did not meet the strict substantiation requirements and was abusive.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be clearly and specifically argued by reference to the cantonal reasoning. The filing failed to do so and was also aimed at delaying enforcement.

Key legal question

Request for recusal of Federal Supreme Court members

Extracted holding

The recusal requests were abusive and, insofar as not moot, were not entertained.

Extracted reasoning

The requests were filed solely to obstruct the administration of justice.

Key legal question

Request for legal aid before the Federal Supreme Court

Extracted holding

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Given the inadmissibility and obvious lack of merit, the application was futile.

Key legal question

Court costs and party compensation

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant and no party compensation was awarded to him.

Extracted reasoning

The losing party bears the costs; no compensation is due to the unsuccessful appellant.

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