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5D_155/2012 ΓÇó Non-entry on deficient constitutional complaint in provisional debt enforcement
5D_155/2012Federal Supreme Court / Civil Division IIOct 9, 2012Dismissed
The Federal Supreme Court declared a constitutional complaint inadmissible because the appellant company filed an unreasoned submission containing no request for relief and did not cure the defects within the non-extendable appeal period. The court held that the 30-day deadline expired on 1 October 2012. It also rejected the request for free legal aid because the company failed to show the statutory conditions and the complaint had no prospect of success. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 47 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG; form requirements and non-extendable appeal period for the federal complaint. A complaint to the Federal Supreme Court is inadmissible if it lacks a request for relief and any reasoned challenge to the contested decision; for constitutional grievances, the obligation to plead and substantiate is strict and not examined ex officio. Defects must be cured within the statutory deadline, which cannot be extended. Where the filing is manifestly inadmissible, the presiding judge may issue a non-entry decision with costs; free legal aid is refused if the applicant does not establish the statutory prerequisites and the remedy is hopeless (consid. 2-3).
{T 0/2}
5D_155/2012
Urteil vom 9. Oktober 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 27. August 2012.
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 14. März 2012 erteilte die Einzelrichterin der 1. Abteilung des Kreisgerichts See-Gaster der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2116537 des Betreibungsamtes Z.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'491.50 nebst Zins zu je 5% auf Fr. 5'102.95 seit dem 1. Januar 2011 und auf Fr. 1'851.25 seit 2. Januar 2011 und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrbetrag ab. Das Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. August 2012 ab. Dieses Urteil wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung am 31. August 2012 zugestellt. Am 24. September 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen das vorgenannte Urteil und bat um eine Fristverlängerung zur Einreichung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin überdies um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist überdies in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat am 24. September 2012 eine Beschwerde gegen das Urteil der letzten kantonalen Instanz eingereicht, die indes weder einen Antrag noch irgendeine Begründung enthielt. Sie ersuchte um Erstreckung der Rechtsmittelfrist, was ihr mit Verfügung vom 27. September 2012 unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 1 BGG (nicht erstreckbare gesetzliche Frist) verweigert worden ist. Da der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 31. August 2012 zugestellt worden ist, lief die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) infolge des Wochenendes vom 29./30. September 2012 am Montag, 1. Oktober 2012 ab. Innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist hat die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Eingabe nicht den genannten Anforderungen entsprechend ergänzt.
2.3 Auf die keinen Antrag enthaltende und nicht begründete Eingabe ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit in Anwendung durch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie als juristische Person die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt. Im Übrigen ist das Gesuch abzuweisen, da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zbinden