Non-entry on subsidiary constitutional complaint in definitive debt enforcement

5D_148/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 30, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into a subsidiary constitutional complaint against a Zurich High Court decision on definitive legal opening. It held that the appellant failed to challenge the cantonal reasoning in the required manner and that the filing was abusive because it served only to delay enforcement. The request for free legal aid was refused because the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 50 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.

Omnilex headnote

Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit und Begründungsanforderungen. Die Beschwerde muss anhand der entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung oder erweist sich die Eingabe als missbräuchlich, insbesondere bei blosser Verzögerungsabsicht, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kosten folgen dem Unterliegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5D_148/2011

Urteil vom 30. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Postfach,
8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 4. August 2011.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 4. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Antrag des Beschwerdeführers auf Nachfristansetzung zur Beschwerdeergänzung ebenso abgewiesen hat wie die Beschwerde (gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 100.--) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Beschwerdeverfahren,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass gegen das in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Urteil des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Urteil vom 4. August 2011 erwog, die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) stelle eine gesetzliche Frist dar und könne deshalb nicht (zwecks Einreichung einer Beschwerdeergänzung) erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), das vom (an der erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverhandlung unentschuldigt abwesenden) Beschwerdeführer erst vor Obergericht eingereichte Arztzeugnis sei wegen des Novenverbots unbeachtlich (Art. 326 ZPO), im Übrigen bescheinige das Arztzeugnis keine Verhandlungsunfähigkeit und verneine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst für einen Zeitraum nach der Rechtsöffnungsverhandlung, schliesslich dürfe der Rechtsöffnungsrichter die sachliche Richtigkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels (in casu rechtskräftige Verfügung der Steuerrekurskommission) nicht überprüfen, für die offensichtlich aussichtslose Beschwerde könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 4. August 2011 verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

debt enforcementsubsidiary constitutional complaintnon-entryreasoned appealabusive proceedingslegal aidcourt costssuspensive effect

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the subsidiary constitutional complaint was sufficiently reasoned to be admissible

Extracted holding

No. The filing did not engage with the decisive reasons of the cantonal judgment or show a constitutional violation in a clear and detailed manner.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, constitutional rights must be specifically invoked and substantiated; mere disagreement is insufficient. The appellant failed to meet this burden.

Key legal question

Whether the complaint was abusive and filed only to delay enforcement

Extracted holding

Yes. The court considered the filing abusive.

Extracted reasoning

The appellant acted solely to delay compulsory enforcement, which justified non-entry under the procedural rules.

Key legal question

Whether the request for legal aid should be granted

Extracted holding

No. The complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Legal aid is unavailable where the complaint is manifestly without merit or prospect of success.

Key legal question

Whether the request for suspensive effect remained pending

Extracted holding

It became moot with the dismissal/non-entry decision.

Extracted reasoning

Once the complaint was not entered upon, there was no longer any basis for interim suspensive relief.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

Costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

The losing party bears the costs under the Federal Supreme Court Act.

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