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5D_140/2011 ΓÇó Constitutional complaint inadmissible for lack of legal interest
5D_140/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 23, 2011Inadmissible
The appellant challenged a cantonal order refusing free legal aid and requiring an advance payment of CHF 225 in a lifting-of-objection matter. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was inadmissible because the cantonal court had already, before the federal filing, issued a non-entry decision due to non-payment of the advance. A successful challenge to the advance-payment order could no longer affect the procedural outcome. The requests for suspensive effect and federal legal aid became moot. No court costs were charged.
Art. 115 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde requires a legally protected interest in the annulment or modification of the challenged decision. Such interest is lacking where the cantonal authority has already, before the federal filing, rendered a non-entry decision on the underlying appeal for non-payment of the cost advance; annulment of the advance-payment order can no longer alter that outcome. In that situation the constitutional complaint is manifestly inadmissible under Art. 117 in conjunction with Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (consid. 2). Requests for suspensive effect and legal aid become moot if no further procedural relief can be granted or no costs are levied.
{T 0/2}
5D_140/2011
Urteil vom 23. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung).
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom
4. Juli 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde (Postaufgabe: 11. August 2011) gegen die Verfügung (410 11 143 ark) vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung) abgewiesen und diese (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 225.-- bis zum 12. Juli 2011 aufgefordert hat,
in die (sinngemässen) Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in die Mitteilung des Kantonsgerichts, wonach dieses auf eine Vernehmlassung verzichte,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 115 lit. b BGG),
dass es vorliegend an einem solchen Interesse fehlt,
dass nämlich das Kantonsgericht bereits mit Entscheid vom 2. August 2011 und damit vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Nichtleistens des erwähnten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
dass deshalb selbst die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung am Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts nichts mehr ändern würde,
dass es indessen der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, den Nichteintretensentscheid innerhalb der Beschwerdefrist mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde anzufechten,
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, wodurch auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann