Subsidiary constitutional appeal rejected for insufficient reasoning

5D_138/2012Federal Supreme Court / Civil Division IISep 12, 2012Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against an Aargau appellate judgment ordering a condominium company to pay CHF 3,001.70 in community charges. The complaint was found to contain no constitutional reasoning and did not specifically challenge the cantonal court's grounds. The Court therefore did not enter into the matter in simplified procedure and charged the appellant with costs of CHF 700.

Regest

Art. 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiary constitutional complaint, requirement of specific constitutional reasoning. A subsidiary constitutional complaint is admissible only if the pleading, by reference to the decisive cantonal reasons, sets out clearly and in detail which constitutional rights were violated and how. Mere disagreement with the factual or legal assessment of the cantonal court is insufficient. If this substantiation requirement is not met, the Federal Supreme Court does not enter into the matter in the simplified procedure; the losing party bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
5D_138/2012

Urteil vom 12. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft Y.________,
vertreten durch Filexis AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenbeiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 3. Kammer).

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Appellation der Beschwerdeführerin gegen ihre erstinstanzliche Verpflichtung zur Zahlung von Kostenbeiträgen (Fr. 3'001.70 nebst Zins) an die Beschwerdegegnerin (samt Feststellung des Anspruchs auf die Sicherheit nach Art. 839 Abs. 3 ZGB und deren Herausgabe bzw. Rückerstattung des Restbetrags) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht des Kantons Aargau im Entscheid vom 5. Juli 2012 im Wesentlichen erwog, auf die in anderen Verfahren rechtskräftig entschiedenen Fragen sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr einzugehen, die Beschwerdeführerin habe sich mit Zahlungen auf ein von einer Frau A.________ bei der Bank B.________ eröffnetes Konto nicht von ihrer Beitragspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin befreit, von einer Doppelzahlung könne keine Rede sein, die von der Beschwerdeführerin eingereichten weiteren Unterlagen seien schon wegen des Novenverbots unbeachtlich, zu Recht habe die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen mangels eines Zahlungsnachweises nicht berücksichtigt, zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin für die Betriebsjahre 2007 und 2008 noch Kostenbeiträge von Fr. 3'001.70 zu entrichten,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 5. Juli 2012 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

subsidiary constitutional complaintadmissibilityconstitutional reasoningnoven prohibitioncourt costscondominium contributions