Non-entry on subsidiary constitutional complaint in debt enforcement

5D_138/2010Federal Supreme Court / Civil Division IINov 30, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court dealt with a subsidiary constitutional complaint against a cantonal decision confirming definitive debt enforcement for CHF 9,573.40 in favour of the respondents. It held that the filing did not satisfy the strict reasoning requirements for alleging constitutional violations and that newly filed evidence could not be considered. The complaint was therefore not entered upon in simplified proceedings. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Omnilex headnote

Art. 113 ff., 116, 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Das Bundesgericht tritt nicht ein, wenn die Beschwerde keine hinreichend begründeten Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte enthält. Es genügt nicht, den kantonalen Entscheid zu kritisieren oder den Sachverhalt aus eigener Sicht darzustellen; erforderlich ist eine klare, detaillierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Neue Beweismittel sind unzulässig (Art. 99 BGG). Im vereinfachten Verfahren entscheidet das präsidierende Abteilungsmitglied; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5D_138/2010

Urteil vom 30. November 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
  2. Z.________,
    beide vertreten durch Rechtsanwältin Monika Reich,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. September 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 13. September 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 9'573.40 an die Beschwerdegegner abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Beschluss des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass die vor Bundesgericht neu eingereichten Beweismittel zum Vornherein unzulässig sind (Art. 99 BGG),
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss vom 13. September 2010 erwog, in Übereinstimmung mit der ersten Instanz sei der Beschluss des Amtsgerichts Lindau vom 19. Februar 2008 (einstweilige Anordnung zur Zahlung von zeitlich unbefristeten Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegner) vollstreckbar zu erklären und als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG zu qualifizieren, Verweigerungsgründe nach Art. 27 LugÜ bestünden nicht, der Rechtsöffnungsrichter dürfe den Rechtsöffnungstitel nicht auf seine materielle Richtigkeit überprüfen, einen diesen aufhebenden oder abändernden Gerichtsentscheid lege der Beschwerdeführer nicht vor,

dass das Obergericht weiter erwog, die vom Beschwerdeführer behaupteten Gegenforderungen seien nicht durch Urkunden bewiesen, eine von der Beschwerdegegnerin Nr. 1 unterzeichnete Empfangsbestätigung über 10'000 Euro enthalte den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich nicht um ein Darlehen handle, weshalb keine Schuldanerkennung vorliege, Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG lägen somit keine vor, ebenso fehle es an Einwendungen gegen die Unterhaltsbeitragsberechnung als solche, schliesslich habe der Beschwerdeführer ohne weiteres in Erfahrung bringen können, für welche periodischen Unterhaltsleistungen er betrieben worden sei,
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die obergerichtlichen Erwägungen kritisiert und den Sachverhalt aus eigener Sicht schildert,
dass er jedoch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
dass er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2010 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann

Keywords

definitive debt enforcementsubsidiary constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementnew evidencecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Admissibility of the subsidiary constitutional complaint

Extracted holding

The complaint was inadmissible because it did not identify any violation of constitutional rights with the required specificity.

Extracted reasoning

In a subsidiary constitutional complaint, the appellant must clearly and in detail show, based on the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated. The filing merely criticized the decision and presented his own version of the facts.

Key legal question

Whether new evidence could be considered at federal level

Extracted holding

New evidence submitted for the first time before the Federal Court was inadmissible.

Extracted reasoning

Evidence not presented earlier cannot be introduced for the first time in federal proceedings.

Key legal question

Costs of the federal proceedings

Extracted holding

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extracted reasoning

The appellant failed and therefore had to bear the costs.

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