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5D_135/2011 ΓÇó No standing for constitutional complaint against cost advance order
5D_135/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIAug 23, 2011Inadmissible
The appellant challenged a Basel-Landschaft court order refusing free legal aid and requiring a CHF 300 advance in a debt-enforcement-related appeal. The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint was inadmissible because, before the complaint was filed, the cantonal court had already declared the cantonal appeal inadmissible for non-payment of the advance. Since that later decision could not be affected by a successful attack on the advance order, the appellant lacked a legally protected interest. The requests for suspensive effect and federal legal aid became moot, and no court costs were charged.
Art. 115 lit. b BGG, Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, rechtlich geschütztes Interesse: Die Beschwerde ist unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung kein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids mehr zukommt. Ein solches Interesse fehlt insbesondere, wenn der kantonale Prozess bereits durch einen nicht angefochtenen Nichteintretensentscheid beendet worden ist und ein allfälliger Erfolg gegen die frühere Zwischenverfügung die prozessuale Lage nicht mehr beeinflussen könnte (consid. 1). In diesem Fall ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; mit dem Nichteintretensentscheid werden Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und mangels Kostenauflage wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
{T 0/2}
5D_135/2011
Urteil vom 23. August 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivilrecht, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsöffnung).
Verfassungsbeschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivilrecht).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde (Postaufgabe: 11. August 2011) gegen die Verfügung (410 11 138 ark) vom 4. Juli 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (für ein Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung) abgewiesen und diese (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- bis zum 12. Juli 2011 aufgefordert hat,
in die (sinngemässen) Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in die Mitteilung des Kantonsgerichts, wonach dieses auf eine Vernehmlassung verzichte,
in Erwägung,
dass gegen die in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangene Verfügung des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
dass die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraussetzt (Art. 115 lit. b BGG),
dass es vorliegend an einem solchen Interesse fehlt,
dass nämlich das Kantonsgericht bereits mit Entscheid vom 2. August 2011 und damit vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde auf die kantonale Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Nichtleistens des erwähnten Kostenvorschusses nicht eingetreten ist,
dass deshalb selbst die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung am Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts nichts mehr ändern würde,
dass es indessen der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, den Nichteintretensentscheid innerhalb der Beschwerdefrist mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde anzufechten,
dass somit auf die - mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässige - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, wodurch auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann